Fristfaxe – und die richtige Faxnummer

Der Anwalt hat in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die den offiziellen Seiten der Gerichte im Internet entnommenen Faxnummern verschiedener Gerichte dem richtigen Vorgang zugeordnet und Rechtsmittelbegründungen an die richtigen Gerichte übermittelt werden.

Fristfaxe – und die richtige Faxnummer

Es spricht nichts dagegen, die Faxnummer eines Gerichts aus einer als zuverlässig erscheinenden Quelle, wie etwa der offiziellen Internetseite des Gerichts, zu ermitteln. Stellt die verantwortliche Stelle der Justiz eine falsche Faxnummer ins Netz, kann eine darauf beruhende Fristversäumung unverschuldet sein.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag der Sachverhalt jedoch etwas kruder: Die Klägerin hat die Frist versäumt, weil aufgrund des Aufrufs der Internetseiten mehrerer Gerichte während einer Recherche der Ehemann der Prozessbevollmächtigten der Klägerin irrtümlich die Telefaxnummer eines anderen Gerichts als des Berufungsgerichts zur Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift ausgewählt hat.

Hier warf die Fristversäumung also nicht die Frage nach der Zuverlässigkeit amtlich veranlasster Internetseiten auf, sondern die Frage, wie die Verwechslung der Internetseiten mehrerer Gerichte durch eine anwaltliche Büroorganisation verhindert werden kann.

Der Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Faxversand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen. Dies entspricht auch ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung1.

Ob in diesem Zusammenhang der Auffassung zu folgen ist, bereits die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch die Prozessbevollmächtigte, ohne dass der Schriftsatz bereits Name und Adresse des zuständigen Rechtsmittelgerichts nebst notwendiger Angabe der Telefaxnummer enthielt, stelle ein schuldhaftes Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dar, kann dahinstehen, da nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfall eine unzureichende Büroorganisation vorlag. Offen bleiben kann damit für den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall ferner, ob die Kontrolle der gewählten Faxnummer stets anhand der Handakte zu erfolgen hat.

Entscheidend für die Bejahung eines Organisationsverschuldens ist für den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall Folgendes:

Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragene Büroorganisation trifft keine Vorsorge gegen die auf der Hand liegende Gefahr, dass bei parallelen Internetrecherchen die auf den verschiedenen Webseiten vorhandenen Daten den falschen Aktenvorgängen zugeordnet werden und diese Zuordnung in der Folge nicht mehr bemerkt wird. Da sich bei einem solchen Verfahren Irrtümer nicht vermeiden lassen, etwa weil die zu einem bestimmten Vorgang geöffneten Seiten ungewollt während der Folgerecherche noch geöffnet sind, ist bei der Übernahme von Daten aus dem Internet eine sorgfältige Überprüfung erforderlich, ob eine zutreffende Übernahme der Daten zum richtigen Vorgang erfolgt ist. Das Büropersonal muss ohnehin stets angewiesen werden, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen2. Dem entsprechend hat der Anwalt in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die der zuverlässigen Quelle entnommene Faxnummer des Gerichts auch im Fall von Internetrecherchen dem richtigen Vorgang zugeordnet und der Schriftsatz an den richtigen Empfänger übermittelt wird.

Da eine derartige Anweisung hier nicht bestand, war die Organisation des Anwaltsbüros der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung unzureichend. Das Berufungsgericht hat deshalb ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden der Prozessbevollmächtigten mit Recht bejaht, so dass die begehrte Wiedereinsetzung verweigert werden musste.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2012 – VI ZB 50/11

  1. etwa BGH, Beschlüsse vom 04.04.2007 – III ZB 109/06, VersR 2008, 511 Rn. 7; vom 25.02.2010 – I ZB 66/09, juris Rn. 12; vom 12.05.2010 – IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9; vom 26.05.2011 – III ZB 80/10, juris Rn. 8; vom 14.10.2010 – IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 6[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – IX ZB 34/10, aaO Rn. 10 mwN[]

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