Fristverlängerungsantrag – und die von der Fachkraft notierte Berufungsbegründungsfrist

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.

Fristverlängerungsantrag – und die von der Fachkraft notierte Berufungsbegründungsfrist

Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen1.

Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich2. Auf welche Weise der Rechtsanwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei3. Sämtliche organisatorische Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist4.

Hiervon ausgehend darf der Rechtsanwalt zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Jedoch hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden5. Weiter hat er seine Tätigkeit für die Partei so einzurichten, dass auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außerhalb des Bereichs der vernünftigerweise anzustellenden Berechnungen liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden. Deshalb muss in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei gewährleistet sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt6.

Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zusätzliche Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann7. Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen4. Auf diese Weise kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleistet werden, wenn die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden oder die Eintragung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist4.

Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall nicht in vollem Umfang erfüllt. So besteht weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach den Ausführungen in den eidesstattlichen Versicherungen seiner Prozessbevollmächtigten oder deren Büroangestellten B. in deren Kanzlei eine allgemeine oder eine spezielle Anweisung, dass und wie das zudem nur als vorläufig zu kennzeichnende Ende einer Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig, d.h. spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu überprüfen ist, damit das wirkliche Ende der Frist verlässlich festgestellt werden kann. Nur eine solche kanzleiinterne Anweisung kann die Fristwahrung in der Regel auch dann gewährleisten, wenn die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden oder wie im vorliegenden Fall die Eintragung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist. Das Fehlen einer solchen Anweisung stellt ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten dar.

Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass die Büroangestellte B. in ihrer eidesstattlichen Versicherung ihre Handlungsweise mit einem extrem hohen Arbeitsaufwand in einer Vielzahl zu bearbeitender Angelegenheiten erklärt hat. Denn insoweit hat sie bekundet, dass sie zwar anhand der bewilligten Fristverlängerung hätte erkennen können, dass in der vorliegenden Sache eine Fristverlängerung erfolgt ist, die in den Fristenkalender einzutragen war, jedoch zugleich davon ausgegangen wäre, dass die verlängerte Frist aufgrund der üblichen Handhabung bereits in den Kalender eingetragen gewesen war. Damit hat sie eingeräumt, dass die Eintragung des Endes einer Fristverlängerung nicht generell spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu überprüfen war. Darüber hinaus würde auch ein hoher Arbeitsanfall von Frau B. die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht entlasten. Denn sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung der zuständigen Angestellten, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Fristen gewährleistet ist. Dazu hat die Rechtsbeschwerde nichts vorgetragen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2020 – XI ZB 19/19

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017 – VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 8; und vom 04.09.2018 – VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13, jeweils mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 21.12.1988 – VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393 unter – II 2; Beschlüsse vom 27.01.2015 – II ZB 21/13, NJW 2015, 2038 Rn. 7; und vom 04.09.2018 – VIII ZB 70/17, aaO, jeweils mwN[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28.05.2013 – VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; und vom 04.09.2018 – VIII ZB 70/17, aaO mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 04.09.2018 – VIII ZB 70/17, aaO mwN[][][]
  5. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25.09.2014 – III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8 und Beschluss vom 04.09.2018 – VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13 f., jeweils mwN[]
  6. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.09.2018 – VIII ZB 70/17, aaO Rn. 14 mwN[]
  7. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22.03.2011 – II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12; vom 22.09.2015 – XI ZB 14/14 14; und vom 04.09.2018 – VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15, jeweils mwN[]

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