Es ist grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen.
Nach § 42 StGB in Verbindung mit § 459 a StPO kann der Bedürftige bei einer – auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe – nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde erreichen. Damit ist sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt wird.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sind für die Ermittlung des – für die Prozesskosten – einzusetzenden Einkommens weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist.
Ob dies bei der auf eine Geldstrafe zu entrichtenden Rate der Fall ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Einerseits wird vertreten, dass solche Raten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind1. Begründet wird diese Ansicht unter anderem damit, dass Zweck der Prozesskostenhilfe die Verwirklichung des sozialstaatlichen Gebots einer Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich sei. Sie diene dem staatlichen Ziel, den Zugang zu den Gerichten jedermann in gleicher Weise zu eröffnen. Mit diesem Grundsatz sei es nicht zu vereinbaren, im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe unberücksichtigt zu lassen. Ihnen könne sich die Partei unter keinen Umständen entziehen. Würde die Geldstrafe nicht gezahlt werden, wäre damit zu rechnen, dass der Betroffene eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müsste2.
Demgegenüber lehnt die wohl überwiegende Meinung eine Berücksichtigung von Geldstrafen im Rahmen des § 115 ZPO ab3. Die Vertreter dieser Auffassung verweisen zum einen darauf, dass der Strafcharakter der Geldstrafe teilweise entfallen würde, wenn der Bedürftige seinen Prozess auf Kosten der Allgemeinheit wegen Anrechnung etwaiger Geldstrafen führen könnte4. Zum anderen wird argumentiert, dass auch ein Sozialhilfeempfänger die gegen ihn verhängte Geldstrafe aus der ihm gewährten Sozialhilfe unter entsprechenden persönlichen Einschränkungen zu begleichen habe, ohne dass seine Sozialhilfe deshalb erhöht würde. Demnach sei auch im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon auszugehen, dass Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe von dem der Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO zugebilligten Selbstbehalt mit abgedeckt seien5.
Der Bundesgerichtshof folgt der zuletzt genannten Auffassung. Es ist grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Allerdings darf dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten nicht verwehrt werden. Ebenso muss ausgeschlossen sein, dass die Nichtberücksichtigung dieser Rate dazu führt, dass der Bedürftige Gefahr läuft, eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen. Dem wird indes mit den Vorschriften des § 42 StGB in Verbindung mit § 459 a StPO Rechnung getragen. Danach kann der Bedürftige bei der Strafvollstreckungsbehörde Zahlungserleichterungen bis hin zu einer Stundung beantragen.
Die Berücksichtigung einer Geldstrafe bei der Einkommensermittlung führt jedenfalls in denjenigen Fällen zu unangemessenen Ergebnissen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, in denen der Bedürftige dadurch im Ergebnis Prozesskosten ersparte und damit letztlich die Staatskasse für seine Geldstrafe bzw. einen Teil hiervon aufkäme. Ein solches Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Geldstrafe nicht vereinbar und kann daher auch nicht prozesskostenhilferechtlich angemessen sein.
Die Nichtberücksichtigung der Geldstrafe darf indes nicht dazu führen, dass dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten versperrt wird. Die Prozesskostenhilfe soll das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen, indem sie Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichstellt6. Auch der armen Partei darf die Prozessführung nicht unmöglich gemacht werden. Das wäre aber zu befürchten, wenn ohne zureichende staatliche Prozesskostenhilfe das Existenzminimum einer Partei unterschritten würde7. Dem steht der Sinn und Zweck einer Geldstrafe nicht entgegen. Danach hat der Verurteilte als „Strafübel“ zwar spürbare wirtschaftliche Einbußen hinzunehmen. Die Strafe bezweckt hingegen nicht, ihm den Zugang zu den Gerichten im Falle einer – nicht mutwilligen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO) – Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu versperren.
Ebenso muss sichergestellt werden, dass der Bedürftige bei Nichtberücksichtigung der auf die Geldstrafe gezahlten Raten nicht Gefahr läuft, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen zu müssen. Dieses Risiko bestünde aber, wenn die (höheren) Zahlungen auf die Prozesskosten dazu führten, dass er die Raten für die Geldstrafe nicht mehr – vollständig – aufbringen könnte (vgl. § 43 StGB).
Den vorstehenden Bedenken tragen jedoch die Vorschriften des § 42 StGB iVm § 459 a StPO hinreichend Rechnung. Danach kann der Bedürftige bei einer – auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe – nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde, also der Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO), erreichen8.
Grundlage hierfür ist § 42 StGB, wonach das Gericht dem Verurteilten eine Zahlungsfrist bewilligen oder ihm gestatten kann, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, sofern es dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen. Nach rechtskräftiger Verurteilung ist die Vollstreckungsbehörde für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zuständig, § 459 a Abs. 1 StPO. Sie kann diese auch nachträglich ändern oder aufheben9. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen liegt nicht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Liegen die Voraussetzungen von § 42 StGB vor, so müssen die Zahlungserleichterungen gewährt werden10. § 42 StGB erlaubt es auch, die Geldstrafe für eine längere Zeit zu stunden11. Anders als das Prozesskostenhilferecht sieht das Strafrecht bzw. Strafprozessrecht keine Höchstzahl von zu leistenden Monatsraten vor12. Deshalb würde der Bedürftige bei einer nach Maßgabe des Strafrechts angeordneten Zahlungserleichterung im Ergebnis – anders als bei der Berücksichtigung einer Geldstrafe nach § 115 ZPO – keine (Prozess-) Kosten ersparen.
Nur so wird einerseits der Strafzweck der Geldstrafe gewährleistet und andererseits dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten ermöglicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2011 – XII ZB 181/10
- OLG Hamburg FamRZ 2001, 235; OLG Brandenburg Beschluss vom 03.09.2003 – 9 WF 153/03; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 29.06.2007 – 3 Ta 143/07; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 115 Rn. 37; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 115 Rn. 14; Bork in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 115 Rn. 67; Hk-ZPO/Pukall 3. Aufl. § 115 Rn. 26; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 69. Aufl. § 115 Rn. 24[↩]
- OLG Hamburg FamRZ 2001, 235[↩]
- OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1541; OLG München FamRZ 2007, 1340; KG FamRZ 2006, 871; OLG Koblenz JurBüro 1997, 30, 31; AG Ludwigslust FamRZ 2003, 1934 f.; LAG Köln Beschluss vom 14.07.2010 – 1 Ta 161/10; LAG Düsseldorf Beschluss vom 18.09.2009 – 3 Ta 564/09; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2008 – 21 Ta 1105/08; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.08.1989 – 4 Ta 33/89; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 115 Rn. 30; MünchKomm-ZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 42; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 2. Aufl. § 115 Rn. 29; Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rn. 117[↩]
- siehe dazu etwa OLG München FamRZ 2007, 1340[↩]
- KG FamRZ 2006, 871; AG Ludwigslust FamRZ 2003, 1934[↩]
- BVerfG NVwZ 2004, 334, 335[↩]
- BVerfG FamRZ 1988, 1139, 1140[↩]
- ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1541[↩]
- Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 42 Rn. 9; Fischer StGB 57. Aufl. § 42 Rn. 13; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 459 a Rn. 4, wonach auch mehrfache Änderungen zulässig sind[↩]
- OLG Stuttgart MDR 1993, 996; siehe auch Stree/Kinzig aaO § 42 Rn. 4[↩]
- OLG Stuttgart MDR 1993, 996 f.; OLG Bremen NJW 1962, 217; Stree/Kinzig aaO § 42 Rn. 5[↩]
- vgl. Stree/Kinzig aaO § 42 Rn. 5 mwN, wonach nach hM für die Ratenanordnung keine zeitliche Begrenzung besteht[↩]











