Ist ein Gesamtschuldner aus Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet, gilt der Grundsatz, dass im Innenverhältnis Gesamtschuldner zu gleichen Teilen haften, nicht. Derjenige, der wegen erwiesenen Verschuldens haftet, soll im Innenverhältnis gegenüber demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen.
So das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall einer Versicherungsgesellschaft, die aus übergegangenem Recht den Beklagten wegen der Folgen eines Unfalles auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch genommen hat. Die Klägerin hat mit ihrer vor dem Landgericht Koblenz erhobenen Klage festgestellt wissen wollen, dass der Beklagte im Innenverhältnis der Gesamtschuldner in Höhe von mindestens 50 % hafte. Dieses Begehren hat vor dem Landgericht Koblenz keinen Erfolg gehabt und das Oberlandesgericht Koblenz hat nun die Entscheidung bestätigt.
Während eines Reitturniers hat sich ein Unfall ereignet, der bereits Gegenstand eines vorangegangenen Prozesses war. In jenem Vorprozess war festgestellt worden, dass sich das Pferd des Beklagten während eines Turniers nachts aus seiner Box befreit und sodann in der Stallgasse frei bewegt hatte, worauf das Pferd eines anderen Turnierteilnehmers wegen der entstandenen Unruhe über die Boxenwand gestiegen war und sich verletzt hatte. Die Pferde hatten in mobilen Boxen gestanden, die von der Versicherungsnehmerin der hiesigen Klägerin geliefert und aufgestellt worden waren. Im Vorprozess war das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lieferantin der Boxen und der hiesige Beklagte dem Eigentümer des verletzten Pferdes gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Lieferantin der Boxen hafte, weil die Konstruktion der Boxen mangelhaft gewesen sei und damit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Der hiesige Beklagte hafte als Tierhalter, da sein Pferd das Steigen des anderen Pferdes ausgelöst habe.
Der Eigentümer des verletzten Pferdes hat zwischenzeitlich Ansprüche in sechsstelliger Höhe bei der Klägerin als Haftpflichtversicherin der Boxenlieferantin angemeldet. Die Klägerin hat mit ihrer vor dem Landgericht Koblenz erhobenen Klage festgestellt wissen wollen, dass der Beklagte im Innenverhältnis der Gesamtschuldner in Höhe von mindestens 50 % hafte. Nachdem sie dort mit ihrem Begehren erfolglos geblieben ist1, hat die Klägerin ihr Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz ausgeführt, dass zwar Gesamtschuldner im Regelfall untereinander zu gleichen Teilen haften. Werde also der eine vom Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, schulde der andere ihm den hälftigen Ausgleich. Abweichendes gelte jedoch, wenn ein Gesamtschuldner wegen Verschuldens und der andere, wie z.B. hier der Beklagte als Tierhalter, lediglich aus Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Nach der Wertung des Gesetzgebers (§ 840 Abs. 3 BGB) solle derjenige, der, wie die Versicherungsnehmerin der Klägerin, wegen erwiesenen Verschuldens haftet, im Innenverhältnis zu demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen. Der Beklagte schulde daher der Klägerin im Innenverhältnis keinen Ausgleich.
Die Klägerin hat auf den Hinweis des Oberlandesgerichts ihre Berufung zurückgenommen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27. November 2019 – 8 U 1800/19
- LG Koblenz, Urteil vom 05.09.2019 – 4 O 290/18[↩]
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- LG Leipzig: lapping











