Grundurteil – nach einem bereits ergangenen Versäumnisurteil

Bei Erlass eines Grundurteils (nach § 304 ZPO) nach einem gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteil bleibt die Entscheidung über den Einspruch nach § 343 ZPO dem Betragsverfahren vorbehalten, soweit die Klage für gerechtfertigt erklärt worden ist1.

Grundurteil – nach einem bereits ergangenen Versäumnisurteil

Daher muss beim Erlass eines zusprechenden Grundurteils das zuvor ergangene Versäumnisurteil noch aufrecht erhalten bleiben und kann, soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für begründet erachtet wurde, noch nicht aufgehoben werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2015 – III ZR 90/14

  1. vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 343 Rn. 11; MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 343 Rn. 2[]
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