Inline-Skater und ein Gartenschlauch

Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt, so das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil, ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inline-Skaters, kann dieser – ebenso wie ein Fußgänger – keinen Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.

Inline-Skater und ein Gartenschlauch

In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall kam eine Inline-Skaterin auf einem über die Straße verlegten Gartenschlauch zu Fall. Ihr Schadenersatzverlangen gegenüber den Eigentümern des anliegenden Grundstücks blieb ohne Erfolg, da ein Gartenschlauch im Durchmesser weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares Hindernis darstelle, so dass Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht verlangt werden kann.

Oberlandesgericht Koblenz – 5 W 15/08

Bildnachweis: