Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrundeliegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher unter Überreichung eines vollstreckbaren Titels einen „Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gemäß § 755 ZPO“, da dieser nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamts unbekannt verzogen war. Der Gerichtsvollzieher ersuchte die Gläubigerin, auch einen Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft zu erteilen, weil eine Aufenthaltsermittlung nur zusammen mit einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig sei. Die Gläubigerin lehnte dies ab. Ihre Erinnerung gegen die Untätigkeit des Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht Leipzig zurückgewiesen2. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat vor dem Landgericht Leipzig ebenfalls keinen Erfolg gehabt3. Und der Bundesgerichtshof wies nun auch die vom Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zugelassenen Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück
Das Landgericht Leipzig hält für die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO einen konkreten Vollstreckungsauftrag für erforderlich. Unter Vollstreckungsauftrag im Sinne des § 755 ZPO sei nichts anderes als in § 754 Abs. 1 ZPO zu verstehen. Hiermit sei ein eindeutiger und bestimmter Antrag gemeint, der genaue Angaben zu den Personen, der Vollstreckungsforderung und der beantragten Vollstreckungshandlung enthalten müsse. Im gleichen Sinne sei der Begriff in § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verstehen. Der Auftrag zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners selbst stelle keine Vollstreckungshandlung dar, sondern solle eine solche lediglich vorbereiten. Aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte des zum 1.01.2013 neu gefassten § 755 ZPO ergebe sich nichts anderes. Der von der Gläubigerin erteilte Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsorts sei nach diesen Maßstäben unzureichend, weil er zu unbestimmt sei.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Bundesgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsauffassung, die unter anderem derjenigen des Landgerichts Heidelberg4 entspricht, teilt5. Daran hält der Bundesgerichtshof fest.
Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrundeliegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig6.
Für dieses Verständnis spricht die dem Wortlaut in §§ 753, 754 ZPO entsprechende Formulierung in § 755 Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher „auf Grund des Vollstreckungsauftrags“ und unter „Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung“ Ermittlungen des Aufenthaltsorts des Schuldners vornehmen darf. Es handelt sich danach nicht um ein separates und eigenständiges Verfahren, sondern steht im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 802a ff. ZPO. Die Aufenthaltsermittlung ist keine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis7.
Die Systematik des Gesetzes, insbesondere die erst nachfolgende Beschreibung eines konkreten Vollstreckungsauftrags in § 802a Abs. 2 ZPO, spricht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegen dieses Verständnis. Der Abschnitt 1 des Buchs 8 der Zivilprozessordnung regelt im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Zwangsvollstreckung auch allgemein bestimmte Befugnisse des Gerichtsvollziehers (vgl. § 754 ZPO), setzt aber jeweils den in den spezielleren Vorschriften näher bezeichneten Vollstreckungsauftrag voraus.
Bei der Auslegung des Gesetzes ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen des § 755 ZPO das Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung berühren8. Deshalb ist für die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift eine Rechtfertigung notwendig. Hierfür kommen insbesondere die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs. 4 GG) in Betracht, die den Staat verpflichten, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen9. Es spricht daher alles dafür, dass die Durchsetzung einer solchen Forderung und nicht schon die bloße Innehabung eines entsprechenden Titels die materielle Voraussetzung für die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO ist. Dem entspricht die Gesetzesbegründung, nach der sie der Zeitersparnis dienen10, mithin die Zwangsvollstreckung beschleunigen sollen, indem vermieden wird, dass der Gerichtsvollzieher abwarten muss, bis der Gläubiger den Aufenthaltsort ermittelt und mitgeteilt hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2017 – VII ZB 5/14
- Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14.08.2014 – VII ZB 4/14[↩]
- AG Leipzig, Beschluss vom 09.12.2013 – 433 M 15111/13[↩]
- LG Leipzig, Beschluss vom 30.01.2014 – 7 T 822/13[↩]
- LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.08.2014 – VII ZB 4/14 Rn. 3[↩]
- vgl. LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93, 94, Rn. 9 – 15; zustimmend BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1.03.2017, § 755 Rn. 2, 4; Büttner, DGVZ 2014, 188; Hintzen in Heussen/Hamm, Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Aufl., § 5 Rn. 55; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 755 Rn. 3; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 755 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 755 Rn. 2[↩]
- vgl. LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93, 94 12 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rn. 26 ff. zu § 802l ZPO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – I ZB 77/14, aaO Rn. 23 m.w.N.[↩]
- BT-Drs. 16/10069, S. 23[↩]











