Keine Vergütung für Zwangsverwalter mit Dr.-Titel

Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter unbefugt einen Doktor- oder Diplomtitel führt, ist unzuverlässig und kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden. Wer seine Bestellung zum Zwangsverwalter dennoch erreicht, verwirkt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs seinen kompletten Anspruch auf Vergütung und Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV.

Keine Vergütung für Zwangsverwalter mit Dr.-Titel

Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs schließt Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung wegen der Auslagen und Anstrengungen bei der Vermietung nicht aus. Diese können aber nicht im Festsetzungsverfahren nach § 153 ZVG, sondern nur in einem ordentlichen Rechtsstreit gegen den Bereicherungsschuldner oder Geschäftsherrn geltend gemacht werden1.

Der Verwirkungseinwand im Festsetzungsverfahren

Der im Festsetzungsverfahren nach § 153 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 22 ZwVwV allein zu prüfende Anspruch des (früheren) Zwangsverwalters auf Vergütung und Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verwirkt.

Materiell-rechtliche Einwände gegen den Anspruch des Zwangsverwalters auf Vergütung und Ersatz von Auslagen sind zwar im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 153 ZVG i.V.m. § 22 ZwVwV grundsätzlich nicht zu prüfen2. Anders liegt es aber, wenn es um die Erforderlichkeit der beantragten Vergütung geht3. Dazu gehört auch der Einwand der Verwirkung4.

Die Verwirkung aus Treuebruch

Die Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung und Ersatz von Auslagen folgt aus dem Rechtsgedanken des § 654 BGB.

Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Fall der Doppelmakelei. Der Bundesgerichtshof entnimmt ihr aber den allgemeinen Rechtsgedanken, dass eines Entgeltanspruchs verlustig gehen soll, wer sich wegen eines Treuebruchs als unwürdig erweist5. Deshalb wendet er die Vorschrift nicht nur auf andere dem in der Doppelmakelei liegenden Treubruch vergleichbare Verletzungen der Treuepflicht des Maklers6, sondern auch auf andere Dienstverhältnisse mit entsprechenden Treuepflichten des Dienstverpflichteten an7.

Der an dieser Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik8 ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt9. Sie ist auch nicht berechtigt. Zwar kann der Auftraggeber bei Verletzung der Treuepflicht unabhängig von § 654 BGB Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen10. Bei schweren Verstößen gegen die Treuepflicht besteht aber, was auch die von dem im vorliegenden Verfahren als Vollstreckungsgericht zuständigen Amtsgericht Duisburg angesprochenen11 Vorschriften der § 971 Abs. 2, § 1579 Nr. 3 und 5, § 1611 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, §§ 2339 und 2345 BGB erkennen lassen12, ein Bedürfnis für eine von dem Entstehen eines ersatzfähigen Schadens unabhängigen13 Anspruchsverwirkung.

Anwendung des Verwirkungsgedankens auf den Zwangsverwalter

Der Verwirkungsgedanke des § 654 BGB ist auf den Zwangsverwalter anwendbar.

Diesen Rechtsgedanken wendet der Bundesgerichtshof nicht nur auf privatrechtliche Dienstverhältnisse, sondern auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse an. Entschieden ist das für den gerichtlich bestellten Sachverständigen14 und für den Insolvenzverwalter15. Für den Zwangsverwalter gilt nichts anderes.

Der Zwangsverwalter hat eine in den entscheidenden Punkten dem Insolvenzverwalter vergleichbare Rechtsstellung16. Daraus hat der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil abgeleitet, dass der Umfang der Haftung des Zwangsverwalters für Fehler bei seiner Amtsführung nach § 154 ZVG ähnlich wie der Umfang der entsprechenden Haftung des Insolvenzverwalters an den gesetzlichen Pflichten des Zwangsverwalters und nicht am formellen Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG auszurichten ist. Der Zwangsverwalter haftet in diesem Rahmen nach § 154 ZVG nicht für jegliche Pflichtverletzung, sondern nur für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten17. Diese sind den insolvenzspezifischen Pflichten vergleichbar18. Deshalb führt auch der Treubruch des Zwangsverwalters zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs. Für diese Wertung ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung, welcher der zu Beschreibung der Rechtsstellung des Zwangsverwalters vertretenen Theorien19 zu folgen ist.

Die Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung liegen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor:

Verletzung der Treuepflicht

Zur Verwirkung führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Dienstverpflichteten9. Wegen des Strafcharakters der Verwirkung muss es sich um eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung handeln, die den Dienstverpflichteten seines Lohnes als „unwürdig“ erweist20. Das ist nach der Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn die Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer grob leichtfertigen Weise verletzt wird, die dem Vorsatz nahe kommt21. Ein solcher Treuebruch liegt, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht nur bei strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagungen) zum Nachteil der Masse, sondern auch bei einer strafbaren Täuschung über die Qualifikation vor22. Auf eine materielle Schädigung der Gläubiger kommt es nicht an23.

Täuschung

Eine solche Täuschung über die Qualifikation hat das Vollstreckungsgericht nach Ansicht des BGH zutreffend angenommen.

Der Antragsteller hat in den Jahren 2004 und 2005 unbefugt den Titel eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften geführt und sich nach § 132a StGB strafbar gemacht. Er ist deswegen wiederholt, nämlich mit Strafbefehlen vom 24. Juni 2005 und vom 7. September 2006, bestraft worden. Er hat den Doktortitel auch danach noch unter Verstoß gegen die Bewährungsauflage aus dem Strafbefehl vom 7. September 2006 unbefugt geführt. Der Antragsteller hat sich, was das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat24, ferner wegen unbefugten Führens des Titels eines Diplom-Kaufmanns strafbar gemacht, den er in den vorliegenden verbundenen Zwangsverwaltungsverfahren bis Dezember 2005 geführt hat.

Damit hat er dem Vollstreckungsgericht eine fachliche Qualifikation vorgetäuscht, die er nicht hatte.

Mit der Führung eines Titels, der eine erfolgreiche (universitäre oder sonstige geregelte) Berufsausbildung voraussetzt, weist der Titelträger auf eine nach einer solchen Ausbildung zu erwartende fachliche Qualifikation hin. Zu diesen Titeln gehört auch der Doktortitel. Er ist zwar nicht der einzige berufsqualifizierende Grad, den eine Hochschule verleihen kann. In einigen Bereichen hat er als berufsqualifizierender Abschluss durch staatliche Berufsprüfungen an Bedeutung verloren. Der Doktortitel schließt aber dessen ungeachtet eine über die wissenschaftliche Grundausbildung hinausführende wissenschaftliche Ausbildung ab25 und ist deshalb ein berufsqualifizierender Abschluss. Das gilt insbesondere für Studienfächer, in denen eine staatliche Berufsprüfung nicht oder nur bei bestimmten Laufbahnen vorgesehen ist. Insofern unterscheidet sich das unbefugte Führen eines Doktortitels nicht von der unbefugten Führung des Titels eines Diplom-Kaufmanns. Hier kommt hinzu, dass der Antragsteller auch diesen Titel unrechtmäßig geführt hat.

Berufsqualifikation vs. Geschäftskunde?

Dem steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dass § 1 Abs. 2 ZwVwV die Bestellung zum Zwangsverwalter nicht von einer bestimmten formalen Berufsqualifikation, sondern von einer ausreichenden Geschäftskunde abhängig macht. Diese kann zwar auch ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden. Eine formelle Qualifikation wie ein Doktortitel oder der Titel eines Diplom-Kaufmanns gibt aber ein wichtiges Indiz dafür, dass der Titelträger die nach dem Titel zu erwartenden Kenntnisse hat26.

Täuschung über die persönliche Qualifikation

Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht über seine persönliche Qualifikation getäuscht.

Nach § 1 Abs. 2 ZwVwV kommt es nicht nur auf die Sachkunde an. Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangs-verwaltung bietet im Sinne dieser Vorschrift nur, wer zuverlässig ist. Diese Zu-verlässigkeit setzt, nicht anders als bei einem Insolvenzverwalter27, persönliche Integrität und insbesondere Ehrlichkeit voraus. Wer eine akademische Ausbildung vortäuscht und sich dabei wegen Missbrauchs von Titeln gemäß § 132a Abs. 1 StGB strafbar macht, um seine Bestellung zu erschleichen, wird den charakterlichen und persönlichen Anforderungen, die an einen Zwangsverwalter zu stellen sind, nicht gerecht28.

Bestellung auch ohne Täuschung?

Von der Tatsache, dass der Antragsteller zur Führung des Doktortitels nicht berechtigt war, hat das Vollstreckungsgericht nach seinen Feststellungen erst am 18. August 2008 erfahren. Damit steht fest, dass es die Bestellung des Antragstellers auf Grund einer unerkannt unzutreffenden Tatsachengrundlage vorgenommen hat. Das wiederum bedeutet, dass die Täuschung des Antragstellers zu einer Verkürzung der Ermessensausübung durch das Vollstreckungsgericht geführt hat. Diese Einwirkung des Antragstellers auf den Entscheidungsvorgang könnte allenfalls dann folgenlos bleiben, wenn feststünde, dass das Vollstreckungsgericht den Antragsteller dennoch bestellt hätte.

Das ist nach Auffassung des Bundesgerichtshof nicht der Fall. Zwar räumt der BGH in dem zu entscheidenden Verfahren ein, dass der Antragsteller auf Grund der zahlreichen Zwangsverwaltungen, die er seit der Aufnahme seiner Tätigkeit durchgeführt hat, von den Vollstreckungsgerichten des Bezirks, auch von dem hier zuständigen Vollstreckungsgericht, als geschäftskundig angesehen worden ist. Es spricht ferner viel dafür, dass der Antragsteller auch ohne Doktortitel in den vorliegenden Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden wäre. Die Voraussetzungen hierfür sind aber gerade dadurch entfallen, dass der Antragsteller mit der unberechtigten Führung des Doktortitels eine Sachkunde in Anspruch nahm, die er nicht hatte, und unzuverlässig wurde. Das Vollstreckungsgericht hätte ihn jetzt nicht mehr bestellen dürfen. Anhaltspunkte, dass es den Antragsteller unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 ZwVwV bestellt hätte, wenn er sein (strafbares) Verhalten offen gelegt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Verwirkung des vollständigen Vergütungsanspruchs

Die vollständige Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung und Ersatz von Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV ist verhältnismäßig.

Die Täuschung über die formale Qualifikation ist ein besonders schwerwiegender Treubruch. Die Zwangsverwaltung soll sicherstellen, dass die laufenden Einnahmen aus dem Grundstück zur Befriedigung der Gläubiger ein-gesetzt und die Gläubiger vor einer Wertminderung des Objekts und sonstigen Beeinträchtigungen geschützt werden29. Dabei übernimmt der Zwangsverwalter eine zentrale Rolle. Deshalb ist seine fachliche und persönliche Qualifikation von entscheidender Bedeutung. Wer sich wie der Antragsteller die besondere Vertrauensstellung, die der Zwangsverwalter wie der Insolvenzverwalter30 bei Wahrnehmung der ihm obliegenden treuhänderischen Aufgaben genießt, durch Täuschung über seine Qualifikation in strafbarer Weise erschleicht, gefährdet damit die Belange des Schuldners und der Gläubiger erheblich. Er handelt darüber hinaus grob rücksichtslos, weil er sich im Interesse eigener wirtschaftlicher Vorteile über die Belange der übrigen Verfahrensbeteiligten hinwegsetzt. Diese Haltung und die erhebliche Gefährdung des Zwangsverwaltungsverfahrens rechtfertigen es, ihm wie dem Insolvenzverwalter26 den Rechtsanspruch auf eine Vergütung zu versagen, die er anderenfalls auf Kosten der Gläubiger, die auf seine berufliche Lauterkeit vertraut haben, erzielen würde. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Ersatz von Auslagen.

Dem steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller damit in den vorliegend vom BGH entschiedenen Verfahren Vergütung und Auslagenersatz im Umfang von 389.772,39 € entgehen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller Vergütung und Auslagen für die Jahre 2004/2005, die bereits abgerechnet sind, in Höhe von 179.449,11 € verbleiben31. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil der Abrechnung für die Jahre 2006 bis 2008 auf die Vergütung entfällt, die von den Mieteinnahmen abhängt und dem Antragsteller nach der mit der Verwirkung verbundenen Wertung nicht zusteht. Allerdings können den Gläubigern materielle Vorteile zugefallen sein. Sie können in den abgerechneten Auslagen im Umfang von insgesamt 35.433,86 € und in einem etwaigen besonderen Erfolg des Antragstellers bei der Vermietung und anderweitigen Nutzung der Grundstücke liegen. Eine Grundlage, den Gläubigern solche Vorteile endgültig zu belassen und sie dem Antragsteller endgültig zu entziehen, bietet der Verwirkungsgedanke nicht. Sie wären dem Antragsteller nach Maßgabe der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, etwa über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag auch dann herauszugeben, wenn er nicht zum Verwalter bestellt worden und dennoch tätig geworden wäre. Über derartige Ansprüche ist im Feststellungsverfahren nach § 153 ZVG i.V.m. § 22 ZwVwV nicht zu entscheiden32. Sie werden dem Antragsteller damit durch diese Entscheidung aber auch nicht aberkannt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2009 – V ZB 90/09

  1. Fortführung von BGHZ 159, 122[]
  2. BGH, Beschlus vom 18.01.2007 – V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249, 251[]
  3. BGH, Beschluss vom 29.11.2007 – V ZB 179/06, NJW-RR 2008, 324, 325[]
  4. BGHZ 159, 122, 127[]
  5. BGH, Urteil vom 19.05.2005 – III ZR 322/04, NJW-RR 2005, 1423, 1424[]
  6. BGH wie vor[]
  7. BGH, Urteil vom 05.05.1976 – IV ZR 53/75, WM 1976, 771, 772; Urteil vom 13.06.1979 – IV ZR 102/77, DNotZ 1980, 164, 165 – Testamentsvollstrecker; Urteil vom 15.01.1981 – III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; Urteil vom 30.03.1995 – IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289 – Rechtsanwalt[]
  8. Münch-Komm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 654 Rdn. 3; Simanek, Pflichtenkollision bei Doppelmaklertätigkeit zum Abschluss von Grundstückskaufverträgen, 2005, S. 52-54[]
  9. BGH, Urteil vom 19.05.2005 – III ZR 322/04, aaO[][]
  10. BGH, Urteil vom 19.05.2005 – III ZR 309/04, NJW-RR 2005, 1425, 1426[]
  11. NJW-RR 2009, 1137, 1139[]
  12. AG Duisburg, Beschluss vom 02.02.2009 – 46 L 197/04[]
  13. zu diesem Gesichtspunkt: BGHZ 36, 323, 326; BGH, Urteil vom 19.05.2005, III ZR 322/04, aaO[]
  14. BGH, Beschluss vom 15.12.1975 – X ZR 52/73, NJW 1976, 1154, 1155[]
  15. BGHZ 159, 122, 131; vgl. auch BayObLGZ 1991, 272, 275 – Vormund oder Pfleger[]
  16. BGH, Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 21/07, NJW 2009, 1674, 1675; für BGHZ 179, 336 vorgesehen[]
  17. BGH, Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 21/07, aaO[]
  18. BGH, Urteil vom 05.03.2009 – IX ZR 15/08, NJW 2009, 1677, 1678[]
  19. dazu: Engels in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 152 Rdn. 3 f.; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rdn. 2[]
  20. BGH aaO[]
  21. BGHZ 36, 323, 326 f.; 92, 184, 185; BGH, Urteil vom 24.06.1981 – IVa ZR 225/80, NJW 1981, 2297; Urteil vom 18.03.1992 – IV ZR 41/91, NJW-RR 1992, 817, 818[]
  22. BGHZ 159, 122, 132 f.[]
  23. BGHZ 159, 122, 131[]
  24. AG Duisburg, Beschluss vom 02.02.2009 – 46 L 197/04, NJW-RR 2009, 1137, 1139[]
  25. vgl. etwa § 67 HochschulG NRW[]
  26. BGHZ 159, 122, 133[][]
  27. dazu BGHZ 159, 122, 128 f.[]
  28. BGH aaO für Insolvenzverwalter[]
  29. BGHZ 161, 336, 340 f.[]
  30. zu diesem BGHZ 150, 122, 133[]
  31. vgl. dazu BGHZ 159, 122, 124 f.[]
  32. BGHZ 159, 122, 133 f. für Festsetzung nach § 64 InsO[]

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