Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift musste der Bundesgerichthsof erneut1 Stellung nehmen: Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber nicht eingelöste Lastschriften durch konkrete, nachträgliche Überweisungen ausgleicht, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung zuvor gebuchter Lastschriften sprechen, durch deren Widerruf er sich auf leichterem Weg hätte Liquidität verschaffen können.
Gleichzeitig erteilt der Bundesgerichtshof der Auffassung eine Absage, wonach einem Verhalten des Kontoinhabers könne vor Ablauf von sechs Wochen nach Mitteilung eines Rechnungsabschlusses der Erklärungswert einer Genehmigung nicht zukommen, da diese wegen Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 Bank-AGB nur nach Ablauf dieser Frist fingiert werden könne. Diese Auffassung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mit dem Wortlaut dieser Klausel nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung „spätestens“ als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zu, ohne dabei zwischen ausdrücklicher und konkludenter Genehmigung zu unterscheiden.
Der von der gegenteiligen Auffassung angenommene Ausschluss einer konkludenten Genehmigung berücksichtigt zudem nicht den von Nr. 7 Abs. 4 Bank-AGB verfolgten Regelungszweck, möglichst frühzeitig den endgültigen Bestand von Lastschriften zu klären. Dem würde es widersprechen, ein Verhalten des Kontoinhabers, mit dem dieser erkennbar den Bestand einer Lastschriftbuchung bestätigt, vor Ablauf von sechs Wochen seit Mitteilung des entsprechenden Rechnungsabschlusses nicht als konkludente Genehmigung der Lastschrift anzusehen. Lastschriftbuchungen können vielmehr ohne Weiteres durch schlüssiges Verhalten auch vor diesem Zeitpunkt genehmigt werden2.
Dem entspricht Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 AGB, wonach der Kunde Einwendungen gegen Belastungsbuchungen aufgrund von Lastschriften nicht erst am Ende der sechswöchigen Frist, sondern „unverzüglich“ zu erheben hat. Ebenso ist der Kontoinhaber nach Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB allgemein gehalten, Einwendungen gegen Lastschriften „unverzüglich“ geltend zu machen. Bei systematischem Verständnis dieser Klauseln besteht nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB. Die genannten Klauseln gehen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass der Kontoinhaber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist nicht nur Einwendungen gegen die auf Lastschriften beruhenden Buchungen unverzüglich zu erheben hat, sondern diese Lastschriften – auch konkludent – genehmigen kann.
Schließlich stützen Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 und Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g, Abs. 2 AGB nicht die weitere Annahme, die AGB knüpften an die Tatsache, dass der Kontoinhaber vor Ablauf der Sechswochenfrist Einwendungen gegen Belastungsbuchungen nicht erhebt, ausschließlich die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches. Zwar ordnet Nr. 20 Abs. 2 AGB nach schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten, zu denen auch die Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung unberechtigter Lastschriften gehört (Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB), eine Haftung des Bankkunden für dadurch entstandene Schäden an. Einen Anhalt dafür, dass damit zugleich die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung solcher Lastschriften ausgeschlossen sein soll, enthält diese Klausel jedoch nicht. Das gilt umso mehr für Nr. 7 Abs. 4 AGB, der eine ausdrückliche Regelung zur Haftung des Kontoinhabers auf Schadensersatz nicht enthält. Auch diese Klausel steht mithin einer konkludenten Genehmigung von Lastschriften durch den Kontoinhaber nicht entgegen.
Damit können weder der Kontoinhaber noch das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, das Verhalten des Kontoinhabers werde vor Ablauf der Sechswochenfrist keine den Bestand der Lastschrift betreffenden Rechtsfolgen auslösen3.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betreffen sämtliche streitige Lastschriften regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten der Schuldnerin, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen wurden. Die Schuldnerin hat in der Vergangenheit keiner dieser Lastschriften widersprochen. Danach sind die streitigen Lastschriften von der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, besteht bei regelmäßigen Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen, denen der Schuldner niemals widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben4.
Zudem hat die Schuldnerin nach Kenntnis von den streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen und vor Erklärung des Widerspruchs durch den vorläufigen Insolvenzverwalter drei weitere, mangels Kontodeckung nicht eingelöste Lastschriften durch zwei Überweisungen ausgeglichen. Dies rechtfertigt aus Sicht der Beklagten als kontoführender Bank ebenfalls die Überzeugung, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von der Schuldnerin als Kontoinhaberin abschließend akzeptiert worden, da sie sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem sie älteren, ihrer Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2011 – XI ZR 171/09
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, WM 2010, 1546[↩]
- siehe BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43; vom 26.10.2010 – XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 16; und vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15[↩]
- BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43; und vom 26.10.2010 – XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 30.09.2010 – IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 und vom 26.10.2010 – XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20[↩]










