Haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dasselbe gilt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Eine solche Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, unzulässig, wenn der Beklagte nicht auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewiesen worden ist, dass das Gericht – ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung – über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristgerecht widerspricht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2009 – VIII ZB 70/07











