Erinnerungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG können nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden1.
Derartige Einwendungen erhebt die Klägerin aber nicht, wenn sie zum einen geltend macht, ihr Rechtsvertreter habe sie nicht darüber informiert, dass eine Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Entstehen von Gerichtskosten führen würde, und zum anderen, dass der Bundesgerichtshof ihr Schreibens zu Unrecht als Anhörungsrüge aufgefasst und ihr deshalb Kosten auferlegt habe.
Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren jedoch ausgeschlossen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. September 2019 – IV ZR 241/18











