Kostenerstattung für den Unterbevollmächtigten

Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.

Kostenerstattung für den Unterbevollmächtigten

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären1.

Für die danach erforderliche Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminvertretung entstandenen Kosten ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Vorhinein als sachdienlich ansehen durfte.

Dabei darf die Partei ihre berechtigten Interessen verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen2.

Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten3.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Partei die Kosten eines mit der Terminwahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen, als diese Kosten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten4. Der Kostenvergleich erfolgt zwischen den berechtigten fiktiven Reisekosten und den tatsächlichen Kosten des Unterbevollmächtigten. Dabei ist ein Zuschlag von 10% auf die fiktiven Reisekosten zu berücksichtigen. Die Partei und ihr Hauptbevollmächtigter können bei der Entscheidung darüber, ob ein Unterbevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beauftragt wird, die zu veranschlagenden Reisekosten, etwa im Hinblick auf Fahrtund Termindauer, nicht sicher voraussehen5. Dieser Aufschlag auf die fiktiven Reisekosten ist zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang die tatsächlichen, aber nicht erstattungsfähigen Kosten für den Unterbevollmächtigten 110% der fiktiven Kosten übersteigen6.

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Die c/o-Adresse der Klägerin

Zwar mag es vorkommen, dass nach der maßgeblichen exante-Sicht die Kosten des Unterbevollmächtigten die zu erwartenden Reisekosten wesentlich übersteigen und dass deshalb die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit der Pflicht der Partei zur Kostenminimierung von vornherein unvereinbar ist. Davon unberührt bleibt aber, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten im Vorhinein als sachdienlich ansehen darf, solange die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten nicht um mehr als 10% überschreiten.

Im Rahmen der Ermittlung fiktiver Reisekosten für die Kostenfestsetzung kommt es in typisierender Betrachtung allein auf das Verhalten dieser verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei an. Kosten des Unterbevollmächtigten sind deshalb bis zu 110% der fiktiven Reisekosten unabhängig davon zu erstatten, ob vorhersehbar war, dass diese Kosten die fiktiven Reisekosten um deutlich mehr als 10% übersteigen würden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2014 – I ZB 38/14

  1. BGH, Beschluss vom 10.07.2012 – VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7; Beschluss vom 26.02.2014 XII ZB 499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn. 8, mwN[]
  2. vgl. BGH, NJW 2012, 2888 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – I ZB 39/13, GRUR 2014, 607 Rn. 5 = NJW-RR 2014, 886 Klageerhebung an einem dritten Ort; BGH, NJW-RR 2014, 763 Rn. 9[]
  3. ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2011 8 W 71/11, juris; OLG Celle, JurBüro 2014, 368, 369; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532[]
  4. BGH, Beschluss vom 16.10.2010 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901[]
  5. BGH, NJW 2003, 898, 901[]
  6. vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 „Unterbevollmächtigter“[]
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