Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Zahlungsrückständen

Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Zahlungsrückständen setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung voraus (§ 498 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages ist unwirksam, wenn die vorausgegangene Mahnung des Darlehensgebers einen zu hohen Zahlungsrückstand genannt hat. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung relativ gering war, beispielsweise bei unberechtigten „Mahngebühren“ oder unberechtigten Inkassokosten1.

Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Zahlungsrückständen

Eigener Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers kann nicht als pauschaler Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig Verzugszinsen gemäß § 497 Abs. 1 BGB verlangt werden.

Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages setzt gemäß § 498 Abs. 1 Ziff. 2 BGB voraus, dass dem Darlehensnehmer vorher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt wurde, verbunden mit der Erklärung, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt werde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss in der Mahnung der rückständige Betrag angegeben werden. Für den Verbraucher ist es wichtig, dass er den exakten Betrag kennt, damit er weiß, mit welcher Zahlung er die für ihn erheblichen Folgen einer Kündigung abwenden kann. Entspricht die mit einer Fristsetzung verbundene Mahnung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 498 Abs. 1 Ziff. 2 BGB, ist eine anschließende Kündigung unwirksam. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn in der Mahnung des Darlehensgebers ein unzutreffender, weil zu hoher, rückständiger Betrag genannt wird. An die zutreffende Angabe des rückständigen Betrages werden in Anbetracht seiner Bedeutung für den Fortbestand des Kredits hohe Anforderungen gestellt. Selbst geringfügige Zuvielforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße „Pfennigbeträge“ oder Berechnungsfehler auf Grund eines offensichtlichen „Zahlendrehers“ handelt2.

Eine Kündigungsandrohung ist unzureichend, da der dort angegebene „Rückstand inkl. Kosten“ unzutreffend war.

Die geltend gemachten Nebenkosten wären nur dann berechtigt, wenn die Darlehnsgeberin sich insoweit auf eine wirksame vertragliche Vereinbarung stützen könnte. Eine Vereinbarung zur Rechtfertigung der angegebenen „Gebühren“ hat die Darlehnsgeberin vorliegend jedoch nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich eine Grundlage nicht aus den vorgelegten Darlehensbedingungen. Ziff. 5 „Besondere Gebühren“ der Darlehensbedingungen enthält keine Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen die Darlehnsgeberin eventuell welche Gebühren von einem Darlehensnehmer verlangen kann. Bei den „Rücklastschriftgebühren“ käme ein Aufwendungsersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB im Übrigen zwar dann in Betracht, wenn es sich um von der Darlehnsgeberin verauslagte Fremdgebühren handeln sollte. Dies ist aus dem Vorbringen der Darlehnsgeberin jedoch nicht ersichtlich.

Zudem ist auf einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen: Nach der gesetzlichen Regelung zum Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 497 Abs. 1 BGB ist die Darlehnsgeberin nicht berechtigt, eigenen Verwaltungsaufwand als Verzugsschaden geltend zu machen, wenn sie gleichzeitig – wie vorliegend – Verzugszinsen gemäß § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt. „Gebühren“ für den Verwaltungsaufwand bei einer früheren „Kündigungsrücknahme“ und bei Mahnungen könnte die Darlehnsgeberin wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung daher auch dann nicht verlangen, wenn es dazu eine Grundlage in den Darlehensbedingungen gäbe3.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ es im entschiedenen Fall auch dahinstehen, ob die Darlehnsgeberin berechtigt war, den angegebenen Betrag von 19,50 € für eine außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten zu verlangen. Jedenfalls waren die geltend gemachten „Inkassokosten“ in Höhe von 65,00 €, die zu der Gesamtforderung von 866,26 € führten, nicht geschuldet. Es kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen Inkassokosten zu den erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung bei einem Verbraucherdarlehen im Sinne von § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören können. Denn das Vorbringen der Darlehnsgeberin zu den Inkassokosten ist in jedem Fall unschlüssig. Zum einen könnte die Darlehnsgeberin eine Erstattung nur dann verlangen, wenn sie gegenüber dem Inkassounternehmen vertraglich zur Zahlung des Betrages von 65,00 € verpflichtet war. Die Darlehnsgeberin hat jedoch nicht vorgetragen, was sie mit der von ihr beauftragten E. F. Services GmbH über die Höhe der Vergütung vereinbart hatte, obwohl das Oberlandesgericht in der Verfügung vom 05.08.2013 auf die Notwendigkeit von Darlegungen zu diesem Punkt hingewiesen hat. Der Hinweis in der Mahnung vom 09.12.2011 auf eine „Anlehnung an § 13 RVG“ kann den Sachvortrag zur vertraglichen Vereinbarung nicht ersetzen. Außerdem käme eine Erstattung nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit des von der Darlehnsgeberin beauftragten Unternehmens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich oder zumindest sinnvoll war. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Denn das Inkassounternehmen hat die Vergütung von der Darlehnsgeberin für eine Strafanzeige gegen den Beklagten verlangt. Aus dem Vorbringen der Darlehnsgeberin ergibt sich jedoch weder eine strafbare Handlung des Beklagten noch, dass eine Strafanzeige zur Beitreibung ausstehender Darlehensraten in irgendeiner Weise zweckmäßig gewesen wäre.

Die Darlehnsgeberin kann sich wegen der Kündigungsandrohung auch nicht darauf berufen, dass in diesem Schreiben die (unberechtigten) Inkassokosten in Höhe von 65,00 € gesondert ausgewiesen waren. Denn es reicht nicht aus, dass der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, die Berechnung des Betrages nachzuvollziehen. Es ist vielmehr für die Wirksamkeit der Androhung auch erforderlich, dass der Verbraucher zutreffend über den gesamten zur Abwendung der Kündigung erforderlichen Betrag informiert wird4.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2013 – 9 U 43/12

  1. vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1410, 1412[]
  2. so ausdrücklich BGH, NJW-RR 2005, 1410, 1412[]
  3. vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Auflage 2013, § 497 BGB, RdNr. 5; Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2012, § 497 BGB, RdNr. 18; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 BGB, RdNr. 18; BGH, NJW 1988, 1967, 1970; BGH, NJW 1988, 1971[]
  4. BGH, NJW-RR 2005, 1410, 1412[]