Im Anschluss an ein Urteil des Unionsgerichtshofs der Europäischen Union1 hatte sich der Bundesgerichtshof aktuell mit dem Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung sowie mit der Frage des Vorliegens eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB zu befassen.
Dem zugrunde lag ein Fall aus Mainz: Der Leasingnehmer schloss im Jahr 2018 als Verbraucher mit der Autoherstellerin einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Kraftfahrzeug. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten, traf Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Leasingnehmers war nicht vereinbart. Er hatte weder ein Erwerbsrecht noch traf ihn eine Erwerbspflicht. Der Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags wurde von einem – hierin als „Vermittler/Mitarbeiter“ bezeichneten – Angestellten des vom Leasingnehmer aufgesuchten Autohauses in dessen Anwesenheit bis zur Unterschriftsreife vorbereitet; und vom Leasingnehmer vor Ort unterzeichnet. Im Februar 2021 erklärte der Leasingnehmer gegenüber der Autoherstellerin den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung.
Das Landgericht Mainz hat die zuletzt auf die Rückzahlung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen in Höhe von 9.923, 66 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen2, das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung des Leasingnehmers zurückgewiesen3. Und der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision des Leasingnehmers als unbegründet zurückgewiesen; das Oberlandesgericht Koblenz habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Leasingnehmer weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustehe, und er deshalb die geleisteten Leasingzahlungen nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 BGB oder aufgrund vertraglicher Abreden zurückverlangen könne.
Dem Leasingnehmer steht kein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 (in der Fassung vom 06.06.2017, inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden: aF), § 495 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog (in der seit dem 29.07.2009 unveränderten Fassung) zu. Der Bundesgerichtshof hat mit dem – vom Oberlandesgericht Koblenz in Bezug genommenen Urteil vom 24.02.20214 entschieden, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen erfüllt, sodass sich der Leasingnehmer nicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2, § 495 BGB – auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB – berufen kann.
Die Regelungen des § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und an die Systematik der vom deutschen Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates5 ( Verbraucherkreditrichtlinie) an. Diese Richtlinie nimmt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen – wie hier – weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich aus, sodass die richtige Auslegung dieser Norm angesichts ihres Wortlauts und ihrer Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“; BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, aaO Rn. 22)). Die Bestimmung des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält dementsprechend eine abschließende Sonderregelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Gegenstands als „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ gilt6. Der vorliegende Kilometerleasingvertrag fällt nicht hierunter.
Ohne Erfolg beruft sich der Leasingnehmer auf eine entsprechende Anwendung der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Richtlinie, welche Leasingverträge ohne Erwerbspflicht ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich ausnimmt, liegen – wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat – nicht vor7.
Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Koblenz angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist, sodass dem Leasingnehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB nicht zustand.
Gemäß der Vorschrift des § 312g Abs. 1 BGB hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen. Nach der Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge solche, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Derartige Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann. Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wurde ihm – zunächst nach Maßgabe der früher geltenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz8 (Fernabsatzrichtlinie) – ein Widerrufsrecht eingeräumt9. Diese Sichtweise entspricht auch der nunmehr geltenden Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 (Verbraucherrechterichtlinie). Somit soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers dessen typischerweise bestehendes und unter Umständen zu Fehlentscheidungen führendes Informationsdefizit ausgleichen11.
Demzufolge besteht nur in den Fällen das Bedürfnis für ein Widerrufsrecht, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder mit einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen12. Hiernach liegt ein Fernabsatzvertrag auch dann vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsanbahnung oder des Vertragsabschlusses zwar eine Person im unmittelbaren persönlichen Kontakt gegenübertritt, sich deren Rolle jedoch auf eine bloße Botenfunktion beschränkt, die über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung keine näheren Auskünfte geben kann und soll. Denn ein solcher Bote vermag die durch das Distanzgeschäft begründeten Defizite – fehlende Prüfbarkeit der Ware oder Dienstleistung; fehlende Informationsmöglichkeit durch eine natürliche Person – nicht auszugleichen13. Etwas anderes gilt dann, wenn die – durch den Unternehmer – eingeschaltete Person nicht lediglich darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern diese in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, wie dies etwa bei Vermittlern der Fall sein kann14.
Nach diesen Maßstäben haben die Parteien den Kraftfahrzeugleasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen. Das Oberlandesgericht Koblenz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter des Autohauses – welches der Leasingnehmer aufsuchte – sowohl im Zuge der Vertragsanbahnung als auch des Vertragsschlusses als Vermittler im vorgenannten Sinne und nicht als bloßer Bote der Autoherstellerin gehandelt und (deshalb) ein Informationsdefizit aufseiten des Leasingnehmers nicht bestanden hat.
Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz wurde der Leasingvertrag durch den Mitarbeiter des Autohauses bis zur Unterschriftsreife vorbereitet, indem dieser die Kundendaten aufnahm und eine Legitimationsprüfung sowie die Leasingkalkulation vornahm; dieser – im Leasingvertrag unter anderem als „Vermittler“ bezeichnete – Mitarbeiter sei grundsätzlich „fähig und bereit“ gewesen, Fragen zum Leasingvertrag zu beantworten.
Damit ging die Rolle des – dem Leasingnehmer bereits während der Vertragsverhandlungen persönlich gegenübertretenden – Mitarbeiters des Autohauses (Lieferantin) über diejenige eines bloßen Boten hinaus15. Dieser war nach den vorgenannten Feststellungen der Sache nach in der Lage, dem (künftigen) Leasingnehmer verbindliche Informationen über den Vertragsgegenstand und zu den auf diesen zukommenden Kosten zu geben. Der Leasingnehmer hatte somit die Möglichkeit, mit dem Mitarbeiter des Autohauses, mit welchem die Autoherstellerin zum Vertrieb ihrer Leasingverträge planmäßig zusammenarbeitete, persönlich die Details des Leasingvertrags zu besprechen und Nachfragen – auch zu dem Vertragsgegenstand (Kraftfahrzeug) – zu stellen. Da hiernach die für Distanzgeschäfte typischen Defizite in Form der fehlenden Prüfbarkeit der Dienstleistung und der fehlenden Informationsmöglichkeit vorliegend nicht bestanden, steht dem Leasingnehmer ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht zu.
Zudem hatte der Leasingnehmer nach den rechtsfehlerfreien und auch insoweit unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz nicht nur im Rahmen der Vertragsverhandlungen im Autohaus einen persönlichen Kontakt zu einem für die Autoherstellerin handelnden Vermittler, sondern übergab diesem Mitarbeiter des Autohauses (anschließend) auch seinen Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags, welchen der Mitarbeiter an die Autoherstellerin weiterleitete. Aufgrund der persönlichen Abgabe des Angebots (§ 145 BGB) gegenüber dem – wie ausgeführt im Auftrag der Autoherstellerin handelnden Vermittler, wurden nicht, wie es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags grundsätzlich erforderlich ist16, sämtliche zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln übermittelt.
Auch liegt nicht deshalb ein Fernabsatzvertrag vor, weil der Mitarbeiter des Autohauses – zwar zur Auskunfts- und Informationserteilung befugt und in der Lage war, jedoch – eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags nicht besaß. Es kann daher offen bleiben, ob – was die Revision mit einer Verfahrensrüge angreift – das Oberlandesgericht Koblenz das klägerische Bestreiten einer Bevollmächtigung des Autohauses beziehungsweise dessen Mitarbeiters zu Recht als „ins Blaue hinein erfolgt“ ansehen durfte. Denn zur Beurteilung des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags kommt es auf das Vorliegen einer solchen Vertretungsmacht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich zu der durch die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB umgesetzten Regelung in Art. 2 Nr. 7 der Verbraucherrechterichtlinie entschieden hat, nicht maßgebend an.
Entscheidend – und ausreichend – ist vielmehr, dass der Vermittler von der Leasinggeberin die Befugnis erhalten hat, die Berechnung der verschiedenen Elemente des Vertragsgegenstands vorzunehmen, die Modalitäten und Bedingungen des Vertrags mit dem Verbraucher zu erörtern, Auskünfte über den beabsichtigten Vertrag zu erteilen und Fragen des Verbrauchers zu beantworten sowie dessen schriftlichen Antrag auf Abschluss dieses Vertrags mit dem Unternehmer auszufüllen, entgegenzunehmen oder weiterzuleiten. Ist eine solche Befugnis gegeben, handelt der Vermittler – auch wenn er keine Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags hat – sowohl im Namen als auch im Auftrag des Unternehmers17. Vorliegend hatte der Mitarbeiter des Autohauses – wie ausgeführt – derartige Befugnisse und handelte somit im Namen beziehungsweise im Auftrag der Autoherstellerin (§ 312c Abs. 1 BGB), sodass sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei der Abgabe des Angebots des Leasingnehmers – und damit bei Vertragsschluss – nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden (§ 312c Abs. 1, 2 BGB). Damit liegt ein Fernabsatzvertrag nicht vor.
Etwas anderes gilt – anders als in beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahren zum Teil vertreten wird – nicht deshalb, weil dem Leasingnehmer vor Vertragsschluss zwar zahlreiche, jedoch – was mangels gegenteiliger Feststellungen zu dessen Gunsten im Revisionsverfahren zu unterstellen ist – nicht „alle“ der in Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie genannten Informationen, insbesondere solche über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung eines Widerrufsrechts (Art. 6 Abs. 1 Buchst. h; § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB), zutreffend erteilt wurden. Zur Beurteilung des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags kommt es – auch nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs – nicht darauf an, ob der Verbraucher sämtliche vorgenannten Informationen erhalten hat.
Nach Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie sind dem Verbraucher die dort genannten Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie sind „im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts“ mitzuteilen (umgesetzt in § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).
Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs sollen die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind18.
Hieraus folgt indes nicht – und in diesem Sinne ist auch (eindeutig und zweifelsfrei) nicht die vom Unionsgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung gewählte Formulierung zu verstehen – dass ein Fernabsatzvertrag in Konstellationen wie der vorliegenden trotz der persönlichen Anwesenheit eines umfassend zur Informations- und Auskunftserteilung befugten Vermittlers aufseiten des Unternehmers etwa (allein) deshalb vorläge, weil dem Verbraucher nicht alle Informationen nach Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie (§ 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 EGBGB), insbesondere bezüglich eines Widerrufsrechts, erteilt wurden. Denn dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus.
Über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie nur „im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts“ zu belehren. Somit sind die entsprechenden Informationspflichten nur dann zu erfüllen, wenn dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht19. Dies ist vorliegend – wie ausgeführt – nicht der Fall. Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts20.
Würde man demgegenüber das Nichtvorliegen eines Fernabsatzvertrags davon abhängig machen, dass der Verbraucher die Informationen erhält, die ihm – nur – dann zu erteilen sind, wenn eine Fernabsatzsituation gegeben ist, würde man die Voraussetzungen für das Vorliegen und die Rechtsfolgen eines solchen Vertrags vermischen. Ein Leasinggeber wäre gehalten, über die Modalitäten eines Widerrufsrechts zu belehren, welches dem Leasingnehmer dann aber – mangels Vorliegens eines Fernabsatzvertrags – überhaupt nicht zustünde.
Wie ausgeführt, ist in Fällen wie dem vorliegenden vielmehr entscheidend, dass der Vermittler in der konkreten Vertragssituation in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, um hierdurch das Informationsdefizit des Verbrauchers auszugleichen. Dementsprechend sieht es der Unionsgerichtshof21 als entscheidend an, dass der Vermittler „mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die in Art. 6 der Richtlinie genannten Informationen zur Verfügung stellen konnte“, geht mithin von einem Alternativverhältnis aus. Der Unionsgerichtshof verlangt somit zum Ausschluss des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags nicht, dass „alle“ der vorgenannten Informationen vonseiten des Unternehmers erteilt wurden, sondern lediglich diejenigen, welche „für die Zwecke dieser [Vertrags-]Verhandlungen“22 für den Verbraucher erforderlich waren, mithin dessen aufgrund der konkreten Vertragssituation bestehendes Informationsdefizit ausgleichen konnten.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat zudem frei von Rechtsfehlern angenommen, dass der Leasingnehmer den von ihm erklärten Widerruf nicht auf ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB wegen des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen der Autoherstellerin stützen kann.
Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (Nr. 1) beziehungsweise für die der Verbraucher unter den vorgenannten Umständen ein Angebot abgegeben hat (Nr. 2). Zu den Geschäftsräumen gehören gemäß § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Nach § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen des Unternehmers gleich.
Hiernach liegt ein Außergeschäftsraumvertrag im Streitfall nicht vor. Denn der Leasingnehmer hat sein auf den Abschluss eines Leasingvertrags mit der Autoherstellerin gerichtetes Angebot – nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz – in den Geschäftsräumen des Autohauses gegenüber dem für die Autoherstellerin als Vermittler tätigen Mitarbeiter und damit gemäß § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB in den Geschäftsräumen einer im Auftrag der Autoherstellerin handelnden Person abgegeben.
Der Sinn und Zweck des § 312b BGB und der Verbraucherrechterichtlinie sprechen nicht für ein „enges Verständnis“ der „im Namen oder Auftrag des Unternehmers“ handelnden Personen und damit für eine Beschränkung auf solche, die seitens des Unternehmers zum Vertragsabschluss bevollmächtigt sind.
Die Vorschrift des § 312b BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das nationale Recht und stimmt mit der Regelung in Art. 2 Nr. 8 dieser Richtlinie inhaltlich überein23. Das Ziel dieser Richtlinie besteht nach deren Erwägungsgründen 21 und 37 darin, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet24.
Einer derartigen Gefahrensituation war der Leasingnehmer vorliegend nicht ausgesetzt. Denn er hat die Geschäftsräume des – den Leasingvertrag für die Autoherstellerin vermittelnden – Autohauses von sich aus aufgesucht, sodass es keine Rolle spielt, ob der Mitarbeiter des Autohauses als Vermittler nur zur Aushandlung des Leasingvertrags oder auch zu dessen Abschluss befugt war25.
Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Autohaus, in dessen Geschäftsräumen der Leasingnehmer sein Angebot auf Abschluss des Leasingvertrags abgab, in einer anderen Branche tätig ist als die beklagte Leasinggeberin. Denn der Leasingnehmer musste aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers26 damit rechnen, von diesem Autohändler zu kommerziellen Zwecken mit dem Ziel der Aushandlung und des Abschlusses eines Leasingvertrags angesprochen zu werden, da sich die Leasinggeber im Leasinggeschäft mit Verbrauchern zur Anbahnung von Fahrzeugleasingverträgen regelmäßig – wie vorliegend – der Vermittlung durch Fahrzeugverkäufer bedienen. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch eine den Außergeschäftsraumvertrag kennzeichnende Druck- oder Überraschungssituation aufseiten des Leasingnehmers vorgelegen hätte27, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Selbst wenn man aber – wie nach Vorstehendem nicht – vom Vorliegen eines Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags (§ 312b BGB) ausgehen würde, wäre ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.
Nach dieser Bestimmung besteht ein Widerrufsrecht, soweit die Parteien – wie hier – nichts anderes vereinbart haben, unter anderem nicht bei Verträgen zur Kraftfahrzeugvermietung, wenn der Vertrag für die Erbringung (der Leistung) einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Die Bestimmung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB setzt Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie um28, wonach ein Widerrufsrecht unter anderem bei – in vorgenanntem Sinne termingebundenen – Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen nicht besteht, und ist demnach richtlinienkonform auszulegen29.
Hiernach erfasst § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht nur die in der Regel kurzfristigen Kraftfahrzeugmietverträge, sondern auch den hier in Rede stehenden Kilometerleasingvertrag.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie („Dienstleistungen in den Bereichen … Mietwagen“) und des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB („Dienstleistungen in den Bereichen … Kraftfahrzeugvermietung“).
Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs sind solche Verträge dadurch gekennzeichnet, dass ihr Hauptgegenstand darin besteht, dem Verbraucher für einen spezifischen Termin oder Zeitraum ein Kraftfahrzeug gegen Zahlung eines Mietpreises oder von monatlichen Raten zur Verfügung zu stellen30. In einer derartigen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung des Kraftfahrzeugs auf Zeit besteht der (Haupt-)Gegenstand eines Kilometerleasingvertrags wie dem vorliegenden31. Denn ebenso wie bei einer „Kraftfahrzeugvermietung“ ist der Leasingnehmer zum Kauf des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit nicht verpflichtet. Auch hat er nicht – wie bei einer Restwertgarantie – in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen, da er nicht das Risiko trägt, dass sich der von der Autoherstellerin bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt32.
Der Umstand, dass ein Kilometerleasingvertrag zusätzlich ein Kreditelement enthält, lässt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften wie Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie – und § 312g Abs. 2 BGB – grundsätzlich eng auszulegen sind33, nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber Kilometerleasingverträge vom Geltungsbereich des Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie hätte ausschließen wollen34. Gleiches gilt bezüglich des nationalen Gesetzgebers, der mit den Ausnahmeregelungen in § 312g Abs. 2 BGB den vollharmonisierten, abschließenden Katalog aus Art. 16 der Verbraucherrechterichtlinie umsetzen28 und hierdurch den Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen im Vergleich zur Richtlinienvorgabe nicht einschränken wollte.
Dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift unterfallen nicht lediglich kurzfristige Mietverträge. Unter den Begriff des „spezifischen“ Zeitraums, den der Vertrag zur Erbringung der Dienstleistung vorsieht, können auch Mietverträge mit einer längeren Laufzeit fallen, sofern die Laufzeit im Vertrag – wie hier mit 36 Monaten – hinreichend genau angegeben ist35.
An dieser Auslegung ändert auch der Umstand nichts, dass die Kraftfahrzeugvermietung in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB beziehungsweise in Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie im Kontext mit anderen Dienstleistungen genannt wird, welche in der Regel punktuell (Beförderung von Waren, Lieferung von Speisen und Getränken) oder für einen relativ kurzen Zeitraum erbracht werden (Beherbergung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen). Zum einen können auch die vorgenannten Dienstleistungen unter bestimmten Umständen Gegenstand langfristiger Verträge sein. Zum anderen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie noch aus demjenigen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB eine konkrete zeitliche Beschränkung im Sinne einer Höchstdauer des Kraftfahrzeugmietvertrags, welche Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands wäre36.
Zudem spricht der mit der Statuierung der vorbezeichneten Ausnahmevorschriften verfolgte Sinn und Zweck dafür, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung – wie der im Streitfall vorliegende – hiervon erfasst wird.
Wie sich aus dem 49. Erwägungsgrund der Verbraucherrechterichtlinie – auf welchen der nationale Gesetzgeber ausdrücklich Bezug genommen hat37 – ergibt, besteht das Ziel der Schaffung einer Ausnahme vom Widerrufsrecht (unter anderem) bei Kraftfahrzeugmietverträgen darin, den Unternehmer vor dem Risiko zu schützen, das mit der Bereitstellung bestimmter Kapazitäten verbunden ist, die er im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann. Dem Unternehmer sollen keine unverhältnismäßigen Nachteile im Zusammenhang mit der kostenlosen und ohne Angabe von Gründen erfolgenden „Stornierung“ einer Bestellung von Dienstleistungen dadurch entstehen, dass der Verbraucher kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt einen Widerruf erklärt38.
Derartige unverhältnismäßige Nachteile drohen auch einem Leasinggeber im Falle des Widerrufs eines Kilometerleasingvertrags.
Der Leasinggeber erwirbt von dem Lieferanten in der Regel – so auch vorliegend – ein Fahrzeug, das dem Wunsch und den Vorgaben des Leasingnehmers entspricht. Unabhängig von der Laufzeit des Kilometerleasingvertrags könnte der Leasinggeber, falls dem Leasingnehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt würde, Schwierigkeiten haben, das solchermaßen auf den speziellen Wunsch des Leasingnehmers und nach dessen Vorgaben erworbene Fahrzeug einer neuen Nutzung – durch erneutes Verleasen oder durch Veräußerung – zuzuführen, ohne dabei unverhältnismäßige Nachteile zu erleiden. Ihm drohen mithin erhebliche wirtschaftliche Schäden39.
Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht40 ist es bezüglich des Vorliegens solcher wirtschaftlicher Nachteile unerheblich, ob der Leasingvertrag ein Neu- oder ein Gebrauchtfahrzeug zum Gegenstand hat. Denn unabhängig davon drohen dem Leasinggeber, welcher den Kaufvertrag mit dem Lieferanten des Fahrzeugs in der Erwartung einer bestimmten Leasingzeit geschlossen und seine Kalkulation hiernach ausgerichtet hat, wirtschaftliche Nachteile, wenn aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags eine (frühzeitige) Verwertung des Kraftfahrzeugs erforderlich werden würde.
Überdies wäre im vorliegenden Fall ein etwaiges Widerrufsrecht bereits erloschen gewesen, als der Leasingnehmer im Februar 2021 den Widerruf des im Jahr 2018 zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags erklärte.
Gemäß § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist grundsätzlich mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung trifft § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB in der hier anwendbaren, vom 21.03.2016 bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]), wonach die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hat. Jedoch erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] auch im Fall einer unterlassenen oder unzureichenden Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Hiernach wäre ein etwaiges Widerrufsrecht des Leasingnehmers angesichts des im Jahr 2018 geschlossenen Leasingvertrags im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs (erst) am 24.02.2021 erloschen gewesen.
Die vorgenannte Höchstfrist ist nicht deshalb unanwendbar, weil ein Vertrag über Finanzdienstleistungen vorliegt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]). Denn der vorliegende Kilometerleasingvertrag ist kein solcher Vertrag.
Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF] gilt die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen. Hierzu zählen nach der mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG41 (Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) übereinstimmenden Legaldefinition des § 312 Abs. 5 BGB (in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung, inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden: aF)42 sowohl Bankdienstleistungen als auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
Nach der somit – auch hier – gebotenen richtlinienkonformen Auslegung43 ist der zwischen den Parteien geschlossene Kilometerleasingvertrag weder eine Bankdienstleistung noch eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung im vorgenannten Sinne.
Eine Bankdienstleistung liegt nicht vor, weil der Abschluss eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug, wie er hier in Rede steht, jedenfalls außerhalb des klassischen Leistungsspektrums des Bankensektors liegt. Denn solche Verträge werden in der Regel – und so auch hier – von Banken, die mit Automobilherstellern verbunden sind, oder von Unternehmen offeriert, die sich wie Mietwagenfirmen auf das Leasing von Kraftfahrzeugen spezialisiert haben44.
Der vorliegende Kilometerleasingvertrag ist auch kein Vertrag über eine Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung.
Eine Kreditgewährung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise des § 312 Abs. 5 BGB [aF] ist dadurch gekennzeichnet, dass der entsprechende Vertrag mit einer Finanzierung oder aufgeschobenen Zahlung in Form von Mitteln, Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer dem Verbraucher zu diesem Zweck bereitstellt45. Da – wie ausgeführt – der Hauptgegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kilometerleasingvertrags eine Miete des Kraftfahrzeugs betrifft und der Vertrag nicht auf einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers sowie eine (Vor-)Finanzierung des Anschaffungspreises gerichtet ist, liegt grundsätzlich eine Kreditgewährung – unabhängig von der Vertragslaufzeit – nicht vor46.
Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, da der vorliegend geschlossene Kilometerleasingvertrag trotz einer fehlenden Erwerbspflicht des Leasingnehmers „kalkulatorisch und im praktischen Ergebnis“ auf eine Vollamortisation der Autoherstellerin ausgerichtet sei. Ungeachtet der Frage, ob der Leasingvertrag entsprechend „ausgerichtet“ ist, kommt es an dieser Stelle maßgebend darauf an, dass es nicht der Leasingnehmer ist, der in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen hat. Denn er hat – wie bereits ausgeführt – nicht das Risiko zu tragen, dass sich der von der beklagten Leasinggeberin bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt47.
Da einer der sonstigen in Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie und § 312 Abs. 5 BGB [aF] genannten Fälle einer Finanzdienstleistung „offensichtlich“48 nicht gegeben ist, liegt eine solche und damit ein Fall der Ausnahme von dem aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erlöschen des – unterstellten – Widerrufsrechts des Leasingnehmers (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]) nicht vor.
Schließlich hat das Oberlandesgericht Koblenz rechtsfehlerfrei auch das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts verneint49.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23
- im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. – BMW Bank; BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn.20 ff.[↩]
- LG Mainz, Urteil vom 15.03.2022 – 6 O 107/21[↩]
- OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2023 – 8 U 620/22[↩]
- BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59[↩]
- ABl. Nr. L 133 S. 66[↩]
- BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, aaO Rn. 25[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.05.2022 – VIII ZR 149/21 30 ff.; vom 14.06.2022 – VIII ZR 409/21; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 16.02.2023 in den Rechtssachen – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 93[↩]
- ABl. EG Nr. L 144 S.19[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 19.03.2003 – VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. [noch zu § 3 FernAbsG]; vom 07.07.2016 – I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 43; vom 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 21, 52, insoweit in BGHZ 212, 248 nicht vollständig abgedruckt; vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 24 mwN[↩]
- ABl. EG Nr. L 304 S. 64[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17, aaO Rn. 56 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.10.2004 – III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 398 f.; vom 16.04.2019 – XI ZR 755/1720[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 380/03, aaO S. 399; BT-Drs. 14/2658, S. 30 [zu § 1 FernAbsG][↩]
- vgl. auch BGH, Urteile vom 28.09.1988 – VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter – II 4 c; vom 15.06.2011 – VIII ZR 279/10, NJW 2011, 2877 Rn.19 [jeweils zur Erfüllungsgehilfenstellung des Lieferanten][↩]
- vgl. hierzu MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312c Rn. 15; BeckOK-BGB/Martens, Stand: 1.08.2024, § 312c Rn. 17; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 312c Rn. 4; BeckOGK-BGB/Busch, Stand: 1.07.2023, § 312c Rn. 16[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 166 – BMW Bank[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 169 mwN – BMW Bank[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 01.12.2022 – I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 22 f. [zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB][↩]
- BGH, Urteile vom 13.07.2022 – VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47, und – VIII ZR 329/21 46[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 171 – BMW Bank[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn. 173[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082 Rn. 23[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 178 – BMW Bank; BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22, aaO Rn. 25; BT-Drs. 17/12637, S. 49[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn. 180[↩]
- vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn. 181 f.[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22, aaO[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 56[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.07.2022 – VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 44, und – VIII ZR 329/21 43[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, NJW 2024, 809 Rn.190, 202 – BMW Bank[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn. 148 f., 191; vgl. auch BGH, Urteile vom 09.10.1985 – VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 106; vom 19.02.1986 – VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom 14.12.1989 – IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 370 f.; vom 29.10.2008 – VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 31; vom 25.04.2013 – IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 66[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn. 189; – C-681/17, NJW 2019, 1507 Rn. 33 f. [zu Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie]; BGH, Urteil vom 15.05.2024 – VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 58; BGH, Beschluss vom 15.11.2017 – VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10; jeweils mwN[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn.191[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn.192, 199; vgl. auch BT-Drs. 17/12637, S. 57[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn.193[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 57[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn.196 mwN[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn.199[↩]
- BeckOKBGB/Martens, Stand: 1.08.2024, § 312 Rn. 63.1; § 312g Rn. 42 mwN[↩]
- ABl. Nr. L 271 S. 16[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 49[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2024 – VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 64; BGH, Beschluss vom 30.08.2022 – VIII ZR 305/21 5; MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312 Rn. 128[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 141 f. – BMW Bank[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn. 145; Urteil vom 21.12.2023 – C-278/22 40[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn. 149 [eindeutig auf den Vertragszweck und nicht auf die Vertragslaufzeit abstellend]; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 47[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, aaO Rn. 66[↩]
- so zutreffend EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn. 150[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, aaO Rn. 68 ff.; BGH, Beschluss vom 09.01.2024 – VIII ZR 101/22 41 mwN[↩]
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