Zwar sind die durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingten Mietwagenkosten regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen.
Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde.
Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Geschädigte im hier entschiedenen Fall keine weiteren Ansprüche auf Mietwagenkostenerstattung, wenn der Schädiger bereits bereits mehr erstattet hat, als die vom Schädiger gefahrenen 156 Kilometer mit einem Taxi gekostet hätten. Umstände, die eine Mietwagennutzung unabhängig von einem bestimmten Fahrbedarf rechtfertigen und die Anmietung daher erforderlich erscheinen lassen, hatte der insoweit darlegungs- und beweispflichtige1 Geschädgite nicht vorgetragen.
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 18. Februar 2015 – 4 C 344/14
- BGH NJW 2013, 1149 ff[↩]
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