Nutzungsausfall für den gewerblich genutzten VW-Bus

Steht dem Geschädigten bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht1. Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen2.

Nutzungsausfall für  den gewerblich genutzten VW-Bus

Ein Kraftfahrzeug wird nur dann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmittelbar zur Gewinnerzielung genutzt, wenn der Gewinn, wie bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird. Ist dies der Fall, hat der Geschädigte den ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Gewinn konkret zu berechnen.

Dies ist dagegen nicht der Fall, wenn der Geschädigte seinen Gewinn nicht aus Transportleistungen, sondern aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit erzielt. Soweit er hierfür auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und dieses unfallbedingt ausfällt, kann sich der Ertrag zwar verringern, doch schlägt sich die Gebrauchsentbehrung hier nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags nieder.

Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt3. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden – und lässt sie auch im vorliegenden Streitfall offen:

Da es sich im vorliegenden Fall bei dem beschädigten VWBus um ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug handelt, kann eine Nutzungsentschädigung des Geschädigten nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht kommen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden: Der Geschädigte hat nach seinem eigenen Vortrag Aufträge zurückgestellt und einen Gewinnausfall durch vermehrte Anstrengungen kompensiert, indem er seinen zweiten Bus vermehrt eingesetzt und erhebliche zeitaufwendige logistische Anstrengungen unternommen habe, um seinen Betrieb weiterzuführen. Mit diesem Vorbringen wird der Geschädigte seiner Darlegungslast jedoch nicht gerecht. Konkrete – im Falle des Bestreitens einer Beweisaufnahme zugängliche – Umstände, denen sich eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung entnehmen ließe, zeigt er nämlich nicht auf. Bei dieser Sachlage kommt schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht in Betracht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VI ZR 366/13

  1. BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06, VersR 2008, 369[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1978 – VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, 203[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 04.12 2007 – VI ZR 241/06 aaO Rn. 9 mwN[]