Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen.
Zu berücksichtigen sind deshalb bei ihrer Festsetzung insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen1.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände war hier zur Ahndung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.000, 00 EUR bei jeder Schuldnerin nach Auffassung des Gerichts erforderlich, aber auch ausreichend: Hierbei wurde einerseits berücksichtigt, dass die Gläubigerin mehrere Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vom 05.01.2016 aufgezeigt hat. Andererseits handelt es sich um den ersten Ordnungsgeldantrag in dieser Angelegenheit. Zudem haben die Schuldnerinnen nur leicht fahrlässig gehandelt und die einstweilige Verfügung nicht gezielt missachtet. Ferner haben die Schuldnerinnen keinen messbaren Vorteil aus den Verletzungshandlungen erzielt und auch die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für die Gläubigerin ist gering zu bewerten. Eine Differenzierung bei der Höhe des Ordnungsgeldes zwischen den einzelnen Schuldnerinnen hält das Gericht für nicht angezeigt, da die Verstößen sämtliche Schuldnerinnen betreffen und das Verschulden jeweils gleich hoch bemessen wird.
Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 14 O 86/15 KfH
- vgl. BGH GRUR 1994, 146, 147; BGH NJW 2004, 506, 510[↩]











