Hat eine Zahnärztin gegen fachzahnärztliche Behandlungsstandards verstoßen und eine akute und schwerwiegende cranio-mandibuläre Dysfunktion (CMD) beim Patienten verursacht, muss sie die durch die Nachbehandlungen entstanden Kosten ersetzen und ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zahlen.
So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die beklagte Zahnärztin aus dem Kölner Umland zur Zahlung des Schmerzensgeldes verurteilt. In zwei Behandlungsschritten ließ sich die Klägerin von der Zahnärztin ihre etwa 20 Jahre alte zahnärztliche Versorgung erneuern. Ob es während der Behandlung bereits ausdrückliche Hinweise auf eine cranio-mandibuläre Dysfunktion gab, ist zwischen den Parteien streitig. Auf einer Karteikarte der Zahnarztpraxis gab es jedenfalls einen auf das Ende der Behandlung datierten Eintrag „Rezept CMD“.
Die Klägerin macht geltend, dass sie durch die Behandlung einen schiefen Biss bekommen und eine erhebliche akute CMD entwickelt habe. Sie habe bereits während der Behandlung erste Beschwerden entwickelt. Als sie die Beklagte auf den verschlechterten Gesundheitszustand angesprochen habe, habe diese ihr erklärt, sie müsse sich erst einmal „an die neuen Zähne gewöhnen“. Tatsächlich habe die Klägerin wegen der CMD-Erkrankung jahrelang und bis zuletzt unter erheblichen Muskelverspannungen gelitten. Sie habe ständig Schmerzen (Kopf, Ohren, Nacken, Rücken, Kiefergelenke, Gesicht) gehabt und sei in Beruf wie Privatleben stark beeinträchtigt gewesen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Köln betont, dass die Klägerin gegen fachzahnärztliche Behandlungsstandard verstoßen und eine akute und schwerwiegende CMD bei der Klägerin verursacht habe. Die Beklagte habe den Biss der Klägerin zu niedrig eingestellt. Dadurch seien eine Überlastung der Muskulatur und in der Folge Verspannungen zumindest mitverursacht worden. Die Beklagte hätte die Problematik jedenfalls gegen Ende der Behandlung erkennen müssen. Sie hätte die Klägerin vor der endgültigen Eingliederung der neuen Versorgung im zweiten Behandlungsabschnitt auf Anzeichen einer beginnenden CMD untersuchen müssen. Mindestens ein CMD-Schnelltest sei zwingend erforderlich gewesen. Der Quicktest sei schon lange etabliert, die Problematik Bestandteil des Staatsexamens und damit allgemeiner Standard.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln kam es wegen dieser Anzeichen nicht darauf an, ob sich die Klägerin schon gegen Ende der Behandlung hilfesuchend an die Beklagte gewandt hat. Der Senat ging allerdings auch hiervon aus. Die Eintragung „Rezept CMD“ auf der Karteikarte sei ein klares Indiz dafür, dass der Beklagten die CMD-Problematik der Klägerin zeitnah bekannt gewesen sei. Die Beklagte hatte vorgetragen, der Eintrag müsse ein Racheakt einer entlassenen Mitarbeiterin sein. Diese müsse heimlich in die Praxis eingedrungen sein und die Eintragung bewusst falsch und in Schädigungsabsicht vorgenommen haben. Das sah der Senat als unglaubwürdig an.
Aus diesen Gründen hat das Oberlandesgericht Köln neben dem Schmerzensgeld von 10.000 Euro der Klägerin den Ersatz der Kosten zugesprochen, die durch die Nachbehandlungen entstanden sind.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 8. April 2020 – 5 U 64/16
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- Zahnarzt: Michael Jarmoluk











