Die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit.

Ist die Zurückweisung der Nebenintervention der Nebenintervenientin rechtskräftig geworden, ist die Nebenintervenientin nicht mehr am Prozess beteiligt (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO) und hat die Befugnis verloren, Prozesshandlungen für die von ihr unterstützte Partei vorzunehmen [1]. Dies bedeutet insbesondere, dass sie durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt keine Prozesshandlungen mit Wirkung für die Hauptpartei vornehmen kann.
Die Nebenintervenientin hatte aber bis zur rechtskräftigen Zurückweisung ihres Beitritts gemäß § 71 Abs. 3 ZPO die Stellung und die Befugnisse einer Nebenintervenientin [2]. Sie konnte daher mit Wirkung für die Beklagte Berufung einlegen und Anträge stellen. Die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit [3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZB 1/11
- vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1982 – III ZR 184/80, NJW 1982, 2070; Beschluss vom 12.06.1989 – II ZB 2/89; Beschluss vom 10.01.2006 – VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 363; Beschluss vom 01.06.2011 – VIII ZB 96/10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1983 – IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378; Beschluss vom 10.01.2006 VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 363[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.03.1985 – IVa ZB 1/85, VersR 1985, 551; Dressler in BeckOK-ZPO, Stand 30.10.2012, § 71 Rn. 12; Saenger/Bendtsen, ZPO, 5. Aufl., § 71 Rn. 7; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 71 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 71 Rn. 10 mwN; MünchKomm-ZPO/Schultes, 4. Aufl., § 71 Rn. 11[↩]
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