Prozesskostenhilfe – und die Frage der Mutwilligkeit

Mit Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfe-Verfahrens zu befassen:

Prozesskostenhilfe – und die Frage der Mutwilligkeit

Im vorliegenden Fall Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt es allerdings nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn die Beschwerdeentscheidung ist rechtlich unzutreffend, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang verwerfen durfte, ohne zuvor über den Verfahrenskostenhilfeantrag zu entscheiden1. Gleichwohl kam hier für den Bundesgerichtshof die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht:

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

So liegt der Fall hier, in dem keinerlei Umstände ersichtlich waren, die den Antrag in der Hauptsache (hier: einen Nichtigkeitsantrag gemäß §§ 118 FamFG, 579 ZPO oder einen Restitutionsantrag nach §§ 118 FamFG, 580 ZPO) auch nur ansatzweise begründen könnten.

Von einer im Ergebnis solcherart aussichtslosen Rechtsverfolgung würde ein vermögender Beteiligter bei verständiger Würdigung absehen und nicht Kosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren verursachen, die er mangels materieller Erfolgschancen letztlich jedenfalls selbst zu tragen hätte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. November 2016 – XII ZA 55/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2015 – XII ZB 289/15 , FamRZ 2016, 209 Rn. 5 f.[]