Prozesskostenhilfe und die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Partei, der Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt worden ist, kann und darf nicht darauf vertrauen, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne vorherigen Hinweis zurückgewiesen wird.

Prozesskostenhilfe und die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Für ein Gericht kann sich nach § 139 ZPO die Verpflichtung ergeben, einer Partei oder beiden Seiten einen Hinweis zu geben, wenn es seine konkret zu einer für die Parteien und ihre prozessuale Situation in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblichen Frage geäußerte Rechtsauffassung geändert hat1. Nur dann wird für die Parteien ein schützenswerter Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass das Gericht sich nicht ohne Weiteres von der offenbarten Ansicht lösen und eine Entscheidung treffen wird, die sich nicht mit dem gegebenen Hinweis vereinbaren lässt. Um einen solchen Fall handelt es sich im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall aber nicht: Die Beklagten konnten und durften aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof ihnen Prozesskostenhilfe gewährt hat, nicht folgern, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne vorherigen Hinweis zurückgewiesen würde.

Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen im Wege einer Prognoseentscheidung geprüft, ob es den Beklagten im Umfang ihrer gesamten Beschwer gelingen kann, eine zulässige und begründete Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe knüpfte nicht an konkrete Rügen der Beklagten an, so dass es an den Voraussetzungen für das Entstehen eines die Hinweispflicht begründenden Vertrauenstatbestands fehlt. Im entschiedenen Fall hatten die Beklagten in der Eingabe ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 07.04.2010 über die Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus zwar rudimentäre Ausführungen zur Sache gemacht. Diese boten jedoch für sich allein keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde und die Gewährung von Prozesskostenhilfe konnte auch im Lichte dieser Eingabe einen entsprechenden Vertrauenstatbestand nicht begründen. Der Bundesgerichtshof war in dieser Situation auch weder verpflichtet noch berechtigt, den Beklagten mitzuteilen, welchen Rügen gegen das Berufungsurteil möglicherweise die gemäß § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht zukommen könnte.

Eine Verpflichtung, der mittellosen Partei in einem solchen Fall vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, den rechtlichen Hinweis zu erteilen, dass die Erfolgsaussichten sich nunmehr anders darstellen, besteht weder aus § 139 ZPO, noch ergibt sich eine solche aus Art. 103 GG. Dadurch würde die auf Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesene Partei vielmehr ohne rechtfertigenden Grund gegenüber einer Partei bevorzugt, die die Prozesskosten selbst aufbringen kann. Denn das Revisionsgericht wäre weder verpflichtet noch berechtigt, eine bemittelte Partei darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zu den von ihr erhobenen Rügen möglicherweise noch andere Revisions- oder Zulassungsgründe in Betracht kommen oder dass andere Rügen dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnten. Aus dem Umstand, dass einer Partei vor Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, kann sich keine weitergehende Hinweispflicht ergeben. Dadurch würde sie vielmehr ohne rechtfertigenden Grund und zu Lasten ihres Prozessgegners bevorzugt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – X ZR 3/11

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2011 X ZB 3/10, GRUR 2011, 851 Werkstück[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2009 VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rdn. 3[]