Ein Antragsentwurf, der unter dem Vorbehalt vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht, kann den Zinslauf für Prozesszinsen noch nicht in Gang setzen.
Hierfür erforderlich ist vielmehr die unbedingte Antragstellung (etwa nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe).
Die bloße Ankündigung entsprechender Entschädigungsanträge in einem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann – selbst bei vollständiger Begründung derselben – die eigentliche Stellung der Anträge nicht ersetzen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 StR 530/16
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 3 StR 194/15 Rn. 4; und vom 27.09.2007 – 4 StR 324/07 Rn. 5 mwN[↩]











