Eine Prozessparte kann dadurch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein, dass das Gericht die von ihnen insoweit benannten Zeugen nicht vernommen hat1.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen.
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2016 – VI ZR 451/14











