Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei und auch nicht an dem Ort der unternehmensinternen Bearbeitung der Sache ansässig ist, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO1. Um dem erforderlichen persönlichen Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist2. Die dann gegebenenfalls zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur insoweit erstattungsfähig, als sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen3.
Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten ist dabei § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Danach ist die Beauftragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen4.
Das Unternehmen ist zwar nicht gehalten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen. Es kann aber auch nicht die höheren Kosten beanspruchen, die dadurch entstanden sind, dass es einen Hauptbevollmächtigten an einem vom Unternehmenssitz abweichenden dritten Ort beauftragt hat.
Ohne Erfolg blieb dabei vor dem Bundesgerichtshof auch der Vortrag des Unternehmens, dass es über keine eigene Rechtsabteilung verfüge, als international tätiger Versicherer die in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten regelmäßig mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im nationalen und internationalen Bereich beauftrage und diese im Jahr mit der Prüfung mehrerer hundert derartiger Vorgänge befasst würden. Diese Organisationsform, die den berechtigten Interessen des Unternehmens Rechnung trägt, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen, muss der Prozessgegner zwar grundsätzlich hinnehmen5. Erstattungsfähig sind die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, regelmäßig aber nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort6. Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten an dem Ort beauftragt, an dem die vorausgegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist7. Dagegen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein noch kein ausreichender Grund zur Beauftragung des auswärtigen an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten, wenn zwischen der Partei und dem Prozessbevollmächtigten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit besteht8. Damit vergleichbar ist der vorliegende Fall, in dem die Klägerin nicht an ihrem Unternehmenssitz in Düsseldorf, sondern in Hamburg ansässige Prozessbevollmächtigte vorprozessual und prozessual mit der Rechtsverfolgung beauftragt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZB 47/09
- BGH, Beschluss vom 09.09.2004 – I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 f. = WRP 2004, 1492 – Unterbevollmächtigter II[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003 I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 – Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Beschluss vom 06.05.2004 – I ZB 27/03, GRUR 2004, 886 = WRP 2004, 1169 – Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.09.2004 VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707, 708; Beschluss vom 21.09.2005 IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302; Beschluss vom 28.06.2006 IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.05.2004 – I ZB 3/04, NJW-RR 2004, 1212, 1213[↩]
- vgl. BGH, NJW 2006, 3008 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2007 – I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Rn. 13 = WRP 2007, 957 – Auswärtiger Rechtsanwalt VI[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2008 – VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7[↩]
- BGH, NJW-RR 2009, 283 Rn. 8[↩]











