Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist – im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) – nicht anfechtbar1.
Auch der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist in diesem Fall nicht eröffnet2 und verfassungsrechtlich auch nicht geboten3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – IX ZB 46/16











