Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht insbesondere, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen1.
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen niederschlägt2. Nur wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Partei zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt3.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat jedoch nur Erfolg, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gekommen wäre4.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat im hier vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fall das Oberlandesgericht München5 gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es nicht vorab auf seine vom Landgericht abweichende Auslegung des streitgegenständlichen Kaufvertrags hingewiesen hat.
Der in erster Instanz obsiegende Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten6. Die Frage, wie Ziffer IV.03. des Kaufvertrags zu verstehen ist, war im vorliegenden Fall aus Sicht der Fachgerichte entscheidend dafür, ob der Beschwerdeführer vorzeitig Besitz erlangt hat und in der Folge Nutzungsersatzansprüchen ausgesetzt ist. Vor diesem Hintergrund hätte das Oberlandesgericht auf seine der landgerichtlichen Auffassung widersprechende Interpretation des Kaufvertrags gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinweisen müssen. Das hat es ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht getan.
Diese Gehörsverletzung dürfte allerdings nicht entscheidungserheblich gewesen sein, weil die Umstände, die der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift auf einen entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts hin vorgetragen hätte, nicht zu einer abweichenden Entscheidung geführt hätten. Das konnte für das Bundesverfassungsgericht angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hier jedoch dahin stehen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2019 – 2 BvR 1429/16
- vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 47, 182, 187; BVerfG, Beschluss vom 29.08.2017 – 2 BvR 863/17, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 25, 137, 140; BVerfG, Beschluss vom 17.11.2017 – 2 BvR 1131/16, Rn. 48[↩]
- vgl. BVerfGE 25, 137, 140; 85, 386, 404; BVerfG, Beschluss vom 17.11.2017 – 2 BvR 1131/16, Rn. 48[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 239, 241; 18, 147, 150; 28, 17, 19 f.; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.; 112, 185, 206; BVerfGK 15, 116, 119; 19, 377, 383[↩]
- OLG München, Urteil vom 14.04.2015 – 9 U 1138/14 Bau[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003 – 1 BvR 2285/02, Rn. 13; Beschluss vom 07.10.2016 – 2 BvR 1313/16, Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.05.2018 – VI ZR 370/17, NJW 2018, S. 3652, 3654 Tz. 15[↩]











