Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich ein Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB auch im Falle der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer1.
Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant in Kenntnis des Vorliegens dieser leasingtypischen Abtretungskonstruktion den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hat, grundsätzlich nicht zugunsten des Lieferanten anwendbar und damit eine Aufrechnung (§ 387 BGB) mit dem vorbezeichneten Wertersatzanspruch gegen den von dem Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit dieser Forderungen nicht möglich.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schloss der klagende Verbraucher im März 2020 mit der V. Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über ein von der beklagten Fahrzeughändlerin zum Verkauf angebotenes Gebrauchtfahrzeug A. . Der Vertragsschluss wurde von der Fahrzeughändlerin vermittelt. Anschließend erwarb die Leasinggeberin bei der Fahrzeughändlerin das Fahrzeug zum Kaufpreis von 27.890 €. Das Fahrzeug wies einen Unfallschaden auf, der vor der Übergabe an den Verbraucher fachgerecht repariert worden war. Die Leasinggeberin trat gemäß Ziffer XIII. 1 der zwischen ihr und dem Verbraucher vereinbarten Leasingbedingungen „sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag […] wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs“ an den Verbraucher ab, welcher berechtigt und verpflichtet war, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass „im Falle des Rücktritts […] etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasinggeber zu leisten sind.“ Gegen die Leasinggeberin sollten dem Verbraucher dagegen Ansprüche und Rechte wegen solcher Mängel nicht zustehen. Ergänzend ist in XIII. 4 der Leasingbedingungen unter anderem Folgendes geregelt:
„Verlangt der Leasingnehmer aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Leasinggeber gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Im Falle der Zustimmung des Lieferanten oder seiner rechtskräftigen Verurteilung, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasing-Raten. Erkennt der Lieferant das Rücktrittsrecht des Leasinggebers nicht an, ist der Leasingnehmer ab Erklärung des Rücktritts zur Zurückbehaltung der Leasing-Raten berechtigt, sofern er spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rücktrittserklärung Klage erhebt. […] Bei Erfolglosigkeit der Klageerhebung entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend.“
Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgrund des von dem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens erklärte der Verbraucher mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Fahrzeughändlerin zu dessen Rückabwicklung auf. Mit der vorliegenden Klage hat der Verbraucher die Fahrzeughändlerin auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Leasinggeberin, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Zug um Zug gegen dessen Herausgabe und Übereignung, in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Fahrzeughändlerin sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Fahrzeughändlerin verurteilt, an die Leasinggeberin 25.600,89 € (Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.289,11 €) nebst Zinsen unter Abzug einer (weiteren) Nutzungsentschädigung ab dem zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung festgestellten Tachostand, Zug um Zug gegen die Herausgabe des Fahrzeugs, zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass sich die Fahrzeughändlerin in Annahmeverzug befindet2.
Hiergegen hat die Fahrzeughändlerin Berufung eingelegt. Nachdem der Verbraucher das Fahrzeug im Laufe des Berufungsverfahrens nach dem Ende der Laufzeit des Leasingvertrags an die Fahrzeughändlerin zurückgegeben und die Leasinggeberin dieses dort abgeholt und nachfolgend an einen Dritten weiterveräußert hatte, hat die Fahrzeughändlerin hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe erklärt. Auf die Berufung der Fahrzeughändlerin hat das Oberlandesgericht Nürnberg das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen3.
Die dagegen gerichtete Revision des Verbrauchers hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg; dieser hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht Nürnberg. Mit der vom Oberlandesgericht Nürnberg gegebenen Begründung könne ein Erlöschen des von dem Verbraucher aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 58 EGBGB), § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, §§ 348, 398 BGB nebst Zinsen (§ 291 BGB) abzüglich einer Nutzungsentschädigung infolge der von der Fahrzeughändlerin erklärten Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB in einer den Anspruch des Verbrauchers übersteigenden Höhe gemäß § 389 BGB nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg fehle es an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit des von dem Verbraucher geltend gemachten (Rück-)Zahlungsanspruchs und des von der Fahrzeughändlerin zur Aufrechnung gestellten Wertersatzanspruchs im Sinne von § 387 BGB. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Vorschrift des § 406 BGB, da diese aufgrund der Kenntnis der Fahrzeughändlerin von der hier vorliegenden leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht anwendbar sei:
Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil gegen die Forderungen des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Der Gläubiger der Hauptforderung muss zugleich Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung zugleich der Gläubiger der Gegenforderung sein4. An dieser Gegenseitigkeit fehlt es im vorliegenden Fall, da sich ein Wertersatzanspruch der Fahrzeughändlerin hier nicht gegen den Verbraucher, sondern gegen die Leasinggeberin richtet.
An einer revisionsrechtlichen Überprüfung der von dem Verbraucher geltend gemachten und gegen die Fahrzeughändlerin gerichteten Hauptforderung auf Kaufpreisrückzahlung nebst Zinsen in dem von dem Oberlandesgericht Nürnberg bejahten Umfang ist der Bundesgerichtshof aus prozessualen Gründen gehindert. Denn allein der Verbraucher hat Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg eingelegt. Hat das vorinstanzliche Gericht aber eine Klage lediglich aufgrund der vom Fahrzeughändlerin erklärten Hilfsaufrechnung abgewiesen und legt nur der Verbraucher ein Rechtsmittel ein, so ist dem Rechtsmittelgericht die erneute Überprüfung der Klageforderung verwehrt5.
Hinsichtlich der von der Fahrzeughändlerin zur Aufrechnung gestellten, auf Leistung von Wertersatz gerichteten; vom Oberlandesgericht Nürnberg auf § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB gestützten Gegenforderung hat es zwar im Ausgangspunkt noch zutreffend angenommen, dass sich der Inhalt der nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag bestehenden Ansprüche der Kaufvertragsparteien auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB beziehungsweise auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht wegen der – hier erfolgten – leasingtypischen Abtretung (auch) des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs an den Leasingnehmer ändert.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat jedoch – wie die Revision zu Recht geltend macht – verkannt, dass sich bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags ein Anspruch des Lieferanten – wie hier der Fahrzeughändlerin – auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer richtet. Es fehlt damit an der gemäß § 387 BGB für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit des an den Leasingnehmer abgetretenen Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 398 BGB und des Wertersatzanspruchs.
Nach erfolgter leasingtypischer Abtretung der Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer blieb schon gemäß der Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung die Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund begründeten Wandelungsbegehrens Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also von Leasinggeber und Lieferant6. Der Leasinggeber verlor nämlich trotz der Wandelung des Kaufvertrags seine Rechtsstellung als Käufer nicht und hatte damit einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Leasingsache an den Lieferanten7. Dementsprechend war auch nicht der Leasingnehmer, sondern der Leasinggeber als Eigentümer der Kaufsache nach Vollzug der Wandelung berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Durchführung der Wandelung die Sache an den Lieferanten zurückzuübereignen8.
Für die – auf der Grundlage des neuen Schuldrechts – nach mangelbedingtem Rücktritt vorzunehmende Rückabwicklung, die – wie hier – typischerweise auf unmittelbare Kaufpreisrückzahlung an den Leasinggeber gerichtet ist, gilt – wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat – nichts Anderes9.
Ausgehend hiervon richtet sich auch der von der Fahrzeughändlerin geltend gemachte und an die Stelle des auf Herausgabe und Rückübereignung des Leasingfahrzeugs tretende Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB wegen der Veräußerung des Leasingfahrzeugs an einen Dritten nicht gegen den Verbraucher als Leasingnehmer, sondern gegen die Leasinggeberin als Käuferin des Fahrzeugs. Denn die Leasinggeberin hat in XIII. 1 der Leasingbedingungen lediglich – unter Ausschluss von gegen sie selbst gerichteten Ansprüchen wegen Mängeln des Fahrzeugs – sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem mit der Fahrzeughändlerin geschlossenen Kaufvertrag aufgrund solcher Mängel an den Verbraucher als Leasingnehmer abgetreten. Der Verbraucher ist jedoch nicht anstelle der Leasinggeberin als Käufer in den von dieser mit der Fahrzeughändlerin geschlossenen Kaufvertrag eingetreten. Es handelt sich vielmehr um eine im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehende leasingtypische Abtretungskonstruktion, wonach ein Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – wie hier – seine mietrechtliche Gewährleistung durch eine Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache ersetzen kann10. Diese leasingtypische Abtretung erfolgt nicht, um dem Leasingnehmer wieder eine ihm eigentlich zukommende Käuferposition zu verschaffen, die ihm durch den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber entgangen ist, sondern dient allein dem Zweck, den vom Leasinggeber angestrebten Ausschluss seiner mietrechtlichen Gewährleistung auszugleichen und damit in rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen11.
Auf der Grundlage der bislang von dem Oberlandesgericht Nürnberg getroffenen Feststellungen konnte die Fahrzeughändlerin – unabhängig von der Frage, ob sie möglicherweise mit der Leasinggeberin ein (auch zugunsten des Leasingnehmers wirkendes) Aufrechnungsverbot vereinbart hat12 – gegenüber dem Verbraucher auch nicht aufgrund der in § 406 BGB enthaltenen Regelung mit dem ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Wertersatzanspruch aufrechnen. Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant einer Leasingsache den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber – wie hier – in Kenntnis des Vorliegens einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion geschlossen hat, grundsätzlich nicht zugunsten des Lieferanten anwendbar, wenn der Leasingnehmer den Lieferanten aus – leasingtypisch – abgetretenem Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt und dem Lieferanten gegen den Leasinggeber ein Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB zusteht.
Nach der Vorschrift des § 406 BGB kann der Schuldner mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Diese Bestimmung betrifft allein die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Zessionar, die nach der Abtretung erklärt wird und stellt eine Sonderregelung gegenüber § 404 BGB hinsichtlich der Einwendung der Aufrechnung dar13.
Auch in Ansehung des von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich eher weitgezogenen Anwendungsbereichs des § 406 BGB14 ist dieser vorliegend jedenfalls nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bei einer vor Abschluss des Kaufvertrags erlangten Kenntnis des Lieferanten von dem Vorliegen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion gegenüber dem Leasingnehmer grundsätzlich nicht eröffnet.
Der Vorschrift des § 406 BGB liegt ebenso wie § 404 BGB der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt, er also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden soll, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand15. Die Bestimmung ist Ausdruck einer Billigkeitsentscheidung des Gesetzgebers, die auf einer Abwägung der Interessen von Schuldner und Gläubiger beruht16.
Ist die Aufrechnungslage bereits vor der Abtretung gegeben, so kann der Schuldner ohne weiteres durch Erklärung gegenüber dem Zessionar aufrechnen, ungeachtet der infolge der Abtretung fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen17. Die Rechte des Schuldners werden durch § 406 BGB zusätzlich dahin erweitert, dass er sich bei Gutgläubigkeit auch auf solche Umstände berufen darf, die später als im Zeitpunkt der Abtretung eingetreten sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenüber dem früheren Gläubiger gegeben hätten18. Ein solcher Schuldner wird in seinem Aufrechnungsrecht geschützt, wenn er bei Erwerb der Gegenforderung damit rechnen konnte, sich durch Aufrechnung von der inzwischen ohne sein Wissen abgetretenen Forderung befreien zu können19.
Räumt damit § 406 BGB grundsätzlich nur dem gutgläubigen Schuldner, der bei Erwerb seiner Gegenforderung von der Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung keine Kenntnis hatte, eine Aufrechnungsbefugnis ein, ist ein solcher Schutz nicht gerechtfertigt, wenn das Vertrauen darauf fehlt, mit dem Erwerb der Gegenforderung die Aufrechnungslage herstellen zu können20. So liegt der Fall hier.
Wie bereits ausgeführt, liegt der Geltendmachung des auf Kaufpreisrückzahlung gerichteten Anspruchs durch den Verbraucher im vorliegenden Fall eine leasingtypische Abtretungskonstruktion zugrunde. Die Fahrzeughändlerin hatte von dieser Konstruktion auch bereits vor Abschluss des Kaufvertrags mit der Leasinggeberin Kenntnis. Denn als Fahrzeughändlerin ist sie nicht nur mit einer solchen Vorgehensweise generell vertraut, sondern hat nach den rechtsfehlerfreien und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Nürnberg den hier streitgegenständlichen Leasingvertrag sogar vermittelt. Ausgehend hiervon durfte die Fahrzeughändlerin bei Abwägung der Interessen der an dem leasingtypischen Dreiecksverhältnis beteiligten Personen grundsätzlich nicht darauf vertrauen, mit einem etwaigen Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB gegenüber dem von dem Verbraucher aus abgetretenem Recht geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aufrechnen zu können.
Die leasingtypische Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche dient dem Leasinggeber – wie bereits ausgeführt lediglich zur Ersetzung seiner mietrechtlichen Gewährleistung21. Auch nach einer solchen Abtretung bleibt aber die Rückabwicklung des Kaufvertrags im Falle eines wirksamen Rücktritts von diesem Sache des Lieferanten und des Leasinggebers und ist typischerweise – wie auch hier in XIII. 1 der Leasingbedingungen vorgesehen – auf Kaufpreisrückzahlung an den Leasinggeber gerichtet22. Dementsprechend trägt auch der Leasinggeber und nicht der Leasingnehmer das Risiko, dass der Anspruch gegen den Lieferanten auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht verwirklicht werden kann23.
Der Leasingnehmer, der aufgrund des von ihm erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag gegen den Lieferanten auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber klagt, führt diesen Prozess dagegen regelmäßig lediglich deshalb, um zunächst eine Berechtigung zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten zu erreichen24 und sich von dem Leasingvertrag lösen und eine Rückzahlung der von ihm geleisteten Leasingraten erreichen zu können. Ob die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrags über das Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bewirkt, muss, wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert, – wie sich auch XIII. 4 der streitgegenständlichen Leasingbedingungen entnehmen lässt – gerichtlich geklärt werden und steht daher erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest25.
Der Leasingnehmer kann während eines solchen Gewährleistungsprozesses weder eine Weiterveräußerung der Leasingsache durch den Leasinggeber – wie im vorliegenden Fall – verhindern noch nach der Rückgabe der Leasingsache bei Beendigung des Leasingvertrags auf deren weiteren Verbleib Einfluss nehmen. Er liefe somit bei einer durch den Leasinggeber herbeigeführten Unmöglichkeit der Rückgewähr der Leasingsache nicht nur Gefahr, den Gewährleistungsprozess zu verlieren und mit entsprechenden Prozesskosten belastet zu werden, sondern sich auch nicht von dem Leasingvertrag trotz der Mangelhaftigkeit der Kaufsache lösen zu können.
Der Lieferant hingegen, der – wie hier die Fahrzeughändlerin als den Leasingvertrag vermittelnde Fahrzeughändlerin – von vornherein von der besonders engen tatsächlichen und rechtlichen Verzahnung von Kauf- und Leasingvertrag26 – insbesondere auch der Abtretung der Gewährleistungsansprüche – weiß und hiervon im Hinblick auf die damit einhergehende Absatzförderung profitiert, hat die Möglichkeit, durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Leasinggeber als seinem Kaufvertragspartner die Leistung des von ihm begehrten Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Rückgewähr der Leasingsache im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrags sicherzustellen. Zudem kann er, wenn die Leasingsache nach Beendigung des Leasingvertrags an ihn – wie im vorliegenden Fall – zurückgegeben wird, den Leasinggeber unmittelbar zur Rückübereignung der Leasingsache auffordern27. Macht der Lieferant von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, ist er gleichwohl nicht schutzlos gestellt. Denn – wie bereits ausgeführt – erfolgt die Rückabwicklung des Kaufvertrags im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasinggeber, sodass ersterer etwa einen möglichen Wertersatzanspruch gegen letzteren geltend machen kann.
Ausgehend hiervon ist bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen des Verbrauchers, der Fahrzeughändlerin und der Leasinggeberin den Interessen des Verbrauchers grundsätzlich der Vorzug zu geben, da er als Leasingnehmer und Verbraucher – anders als die Fahrzeughändlerin als Fahrzeughändlerin sowie die Leasinggeberin – die Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags in dem bestehenden Dreiecksverhältnis regelmäßig bei Abschluss des Leasingvertrags nicht überblicken wird und auch keine den Optionen des Lieferanten vergleichbare Möglichkeit hat, sich hiergegen zu schützen. Ob aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalls ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, ist den bisher seitens des Oberlandesgerichts Nürnberg getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es war daher vom Bundesgerichtshof aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache war nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es den Parteien Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme geben und die danach gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2024 – VIII ZR 168/23
- Fortführung von BGH, Urteil vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 28 mwN[↩]
- LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.12.2021 – 13 O 335/21[↩]
- OLG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2023 – 5 U 4582/21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 – XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375 unter – II 1 a; siehe auch BGH, Urteile vom 24.10.1962 – V ZR 1/61, BGHZ 38, 122, 124; vom 15.09.2010 – VIII ZR 16/10, NJW-RR 2010, 1664 Rn. 17 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 03.11.1989 – V ZR 143/87, BGHZ 109, 179, 189 f.; vom 26.10.1994 – VIII ZR 150/93, NJW-RR 1995, 240 unter – II 1 [zur Berufung]; vom 13.06.2001 – VIII ZR 294/99, NJW-RR 2001, 1572 unter – II 3 [zur Berufung]; siehe auch Musielak/Voit/Ball, ZPO, 21. Aufl., § 528 Rn. 8 [zur Berufung][↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.06.1984 – VIII ZR 131/83, NJW 1985, 129 unter – I 2 b cc; vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 23.02.1977 – VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118, 125 f.; vom 16.09.1981 – VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298, 309 f.; vom 24.06.1992 – VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609 unter – II 2 a bb; vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1977 – VIII ZR 124/75, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 13; vom 21.12.2005 – VIII ZR 85/05, BB 2006, 348 Rn. 11; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 85/05, aaO Rn. 15[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.07.1975 – VIII ZR 35/74, WM 1975, 852 unter 2 b; BeckOGK-BGB/Lieder, Stand: 1.08.2024, § 406 Rn. 26; Staudinger/Bieder/Gursky, BGB, Neubearb.2022, § 387 Rn. 333[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2002 – VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 unter – II 1 c aa[↩]
- zu § 406 Halbs. 2 Alt. 1 BGB vgl. BGH, Urteile vom 21.04.1971 – VIII ZR 190/69, BGHZ 56, 111, 114; vom 27.04.1972 – II ZR 122/70, BGHZ 58, 327, 330; vom 22.12.1995 – V ZR 52/95, NJW 1996, 1056 unter – II 5 b aa; zu § 406 Halbs. 2 Alt. 2 BGB vgl. BGH, Urteile vom 27.04.1972 – II ZR 122/70, aaO S. 331; vom 16.03.1994 – VIII ZR 246/92, NJW-RR 1994, 880 unter – II 2 b; vom 22.12.1995 – V ZR 52/95, aaO unter – II 5 b bb[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 26.06.2002 – VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 unter – II 1 c aa; vom 10.04.2008 – VII ZR 58/07, BGHZ 176, 128 Rn. 23[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.1951 – GSZ 1/51, BGHZ 2, 300, 306; siehe auch Staudinger/Busche, BGB, Neubearb.2022, § 406 Rn. 1; Schwarz, AcP 203 [2003], 241, 249 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 28.11.1955 – II ZR 153/54, BGHZ 19, 153, 156; vom 27.04.1972 – II ZR 122/70, BGHZ 58, 327, 329; vom 26.06.2002 – VIII ZR 327/00, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 29.11.1955 – II ZR 153/53, aaO S. 157; vom 26.06.2002 – VIII ZR 327/00, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2002 – VIII ZR 327/00, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2002 – VIII ZR 327/00, aaO unter – II 1 c bb[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, aaO Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, aaO Rn. 23; vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 143[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.06.2010 – VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn.19 ff., 26; vom 16.09.2015 – VIII ZR 119/14, NJW 2016, 397 Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.06.2010 – VIII ZR 317/09, aaO Rn. 24; vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 15 f.; vom 25.11.2020 – VIII ZR 252/18, BGHZ 228, 1 Rn. 30[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.11.2020 – VIII ZR 252/18, BGHZ 228, 1 Rn. 30 f.[↩]
- vgl. zur Möglichkeit einer isolierten Drittwiderklage BGH, Urteil vom 25.11.2020 – VIII ZR 252/18, aaO Rn. 29 ff.[↩]











