Schadensersatzpflicht – und die Schätzung, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist

§ 287 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch – soweit es um die haftungsausfüllende Kausalität geht – für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist1.

Schadensersatzpflicht – und die Schätzung, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist

Im Anwendungsbereich der Vorschrift ist der Tatrichter besonders frei gestellt. Seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 2016 – 1 AZR 160/14

  1. BGH 12.07.2016 – KZR 25/14, Rn. 42 mwN[]
  2. vgl. BGH 5.03.2013 – VI ZR 245/11, Rn. 14 mwN[]