Schimmel durch Einbau eines Kleiderschranks

Ein Mieter darf die Einrichtung seiner Wohnung grundsätzlich frei gestalten und handelsübliche große Schränke in einem Abstand von wenigen Zentimetern an (Außen-)wände stellen, solange er sein Heiz- und Lüftungsverhalten auch an seinen Wohn- und Nutzungsgewohnheiten ausrichtet. Kommt es zur Schimmelbildung, die letztlich auf ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten zurückzuführen ist, hat der Mieter kein Recht zur Minderung.

Schimmel durch Einbau eines Kleiderschranks

In einem jetzt vom Landgericht Kiel entschiedenen Rechtsstreit um ein Minderungsrecht wegen Schimmels waren die Kläger seit 1999 Mieter der Wohnung der Beklagten. In der Heizperiode 2008/2009 trat im Schlafzimmer Schimmel auf. Zuvor hatten die Kläger dort – an der Wand zum Treppenhaus – einen Kleiderschrank ohne Rückwand dergestalt eingebaut, dass sie auf dem Fußboden und an der Decke Laufschienen und darin Schiebetüren montierten. Der Schimmel trat hinter diesen Türen an der Wand zum Treppenhaus auf. Darüber hinaus trat an der Fensteraußenwand unterhalb der Heizung Schimmel auf. Die Kläger führten ein selbständiges Beweisverfahren durch, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass weder Durchfeuchtungsschäden noch Wärmebrücken vorlägen. Der Schimmel unterhalb der Heizung werde durch die individuelle Nutzung der Heizung sowie das Lüftungsverhalten hervorgerufen. Die Konstruktion des Einbauschrankes führe dazu, dass im dahinter liegenden Wandbereich kein ausreichender Luftaustausch und keine ausreichende Erwärmung stattfänden, gleichzeitig dringe aber die in der Raumluft enthaltene Feuchtigkeit ein, die an der Wand kondensiere. Das werde verstärkt durch das Einlagern frisch gewaschener oder gebügelter Wäsche, deren Feuchtigkeit ausdünste. Gegen das Urteil des Amtsgerichts, nach dem die Kläger zur Minderung berechtigt gewesen sind, hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Landgerichts lag ein zur Minderung berechtigender Mangel nicht vor. Zwar hat der Schimmel die Tauglichkeit des Schlafzimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Seine Entstehung beruht aber nicht auf einem Mangel der Bausubstanz, sondern seine Ursache ist von den Klägern gesetzt worden.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen das Amtsgericht gefolgt ist, ist die Schimmelbildung Folge des Einbaus des Wandschrankes, der eine ausreichende Luftzirkulation und Erwärmung der Wand verhindere und gleichzeitig das Eindringen von Feuchtigkeit aus der Raumluft ermögliche, die durch Ausdünstungen frisch gewaschener oder gebügelter Wäsche noch verstärkt werde. Das zeige sich auch daran, dass in den Jahren vor dem Einbau des Schrankes keine Schimmelbildung aufgetreten sei. Unzutreffend ist aber der Schluss des Amtsgerichts, die Wohnung müsse den Einbau einer solchen Schrankkonstruktion ermöglichen, weil es sich um erlaubten Mietgebrauch handele. Zwar kann der Mieter die Einrichtung seiner Wohnung grundsätzlich frei gestalten und darf auch handelsübliche große Schränke in einem Abstand von wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, an (Außen-)wände stellen1. Andererseits muss er sein Heiz- und Lüftungsverhalten aber auch an seinen Wohn- und Nutzungsgewohnheiten ausrichten. So wird eine von vielen Personen intensiv genutzte Wohnung in der Regel häufiger gelüftet werden müssen als eine mit nur einer Person bewohnte. Entsprechendes gilt etwa im Falle der Benutzung eines Wäschetrockners, weil dabei feuchte Abluft entsteht.

Danach ist die Schimmelbildung letztlich auf ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten der Kläger zurückzuführen, das – selbst wenn es unverschuldet ist – kein Recht zur Minderung gibt. Die Errichtung eines Einbauschrankes ohne Rückwand ist ungewöhnlich und nicht mit dem Aufstellen von handelsüblichen Schränken mit einem Abstand von wenigen Zentimetern von der Wand vergleichbar. Sie mag zulässig sein, führt aber dazu, dass der Mieter auch für eine ausreichende Belüftung der hinter dem Schrank befindlichen Mauer sorgen muss.

Auch die Schimmelbildung unterhalb des Heizkörpers führt nicht zum Minderungsrecht. Es ist schon fraglich, ob sie trotz ihrer geringen Ausmaße als erheblich anzusehen ist (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB). Selbst wenn das aber der Fall ist, hat der Sachverständige bauliche Schäden wie Durchfeuchtungen oder Wärmebrücken als Ursache ausgeschlossen. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass sich der Schimmel hier erst rund 1-2 Wochen nach Auftreten des Schimmels hinter dem Einbauschrank gebildet hat und die Kläger zuvor jahrelang in der Wohnung ohne Schimmel leben konnten.

Landgericht Kiel, Urteil vom 27. Januar 2012 – 1 S 102/11

  1. LG Hamburg WuM 2000, 329, Schmidt-Futterer-Eisenschmid, Mietrecht, § 536 Rn. 212[]

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