Ein zivilprozessuale Entscheidung, die vor Ablauf einer Stellungnahmefrist ergangen ist, stellt einen Gehörsverstoß, der im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt werden kann.

Zwar verletzt das Urteil die Prozesspartei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es zu einer Zeit erlassen wurde, zu der die gesetzte Frist noch nicht nachweisbar abgelaufen war1.
Diese Gehörsverletzung wird aber im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt2, wenn das Gericht dabei den zunächst übergangenen, fristgerecht eingegangenen Schriftsatz im Rahmen einer Hilfsbegründung berücksichtigt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 890/20