Streitwertbeschwerde zur Streitwerterhöhung

Die Streitwertbeschwerde einer Partei mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes ist mangels Beschwer regelmäßig unzulässig.

Streitwertbeschwerde zur Streitwerterhöhung

Dies gilt nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart auch, wenn sich bei höherer Bewertung einzelner Streitgegenstände die Quote der Kostenentscheidung in dem gleichzeitig mit der Wertfestsetzung verkündeten Urteil zugunsten des Beschwerdeführers verschoben hätte.

Die auf § 63 GKG beruhende Streitwertfestsetzung ist nur für die Gebührenberechnung von Bedeutung1 und daher für die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nach §§ 91 ff. ZPO ohne Präjudiz. Bei gleichzeitiger Anfechtung der gemischten Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 91a Absatz 2 ZPO hätte das Beschwerdegericht die der Kostenverteilung zugrundeliegende Wertfestsetzung unabhängig von der Festsetzung des Gebührenwerts durch das Amtsgericht überprüfen müssen. Mit der Beschwerde gegen eine – nach ihrer Auffassung zu niedrige – Festsetzung eines Teilstreitwertes könnten die Beklagten also eine Verbesserung ihrer Rechtsposition im Rahmen einer Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO gegen den auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung nicht erreichen.

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 10 T 122/10

  1. Hartmann, § 63 GKG, Rn. 16[]