Zahlungen an den ehrenamtlichen Vereinsvorstand

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde mit § 3 Nr. 26a EStG ein Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von jährlich 500 € eingeführt. Diesen neuen Steuerfreibetrag haben eine Reihe gemeinnütziger Vereine zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen.

Zahlungen an den ehrenamtlichen Vereinsvorstand

Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 662 BGB) übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich ehrenamtlich aus, wobei diese gesetzliche Regelung allerdings durch die Satzung des Vereins abänderbar ist. Solange aber eine solche, die gesetzliche Bestimmung ändernde Regelung in der Vereinssatzung fehlt, handeln die Organe des Vereins pflichtwidrig, wenn sie pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen, was grundsätzlich auch zu Problemen im Rahmen der Gemeinnützigkeit führt. Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die – z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende – nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden.

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Hier kommt die Finanzverwaltung jedoch den Vereinen entgegen und räumt ihnen zur Anpassung der Satzung eine Übergangsfrist bis zum Jahresende ein, während der bereits erfolgte Zahlungen nicht bemängelt werden:

Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist daher aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 22. April 2009 – IV C 4 – S 2121/07/0010 – [2009/0243856]