Verfahrenskostenstunden oder Prozesskostenhilfe im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren

Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens erstreckt sich nicht auf die im Verfahren über einen Rechtsbehelf anfallenden Kosten. Für diese Kosten gelten die Regelungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend.

Verfahrenskostenstunden oder Prozesskostenhilfe im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 4a Abs. 2 InsO kommt nicht in Betracht.

Die Vorschriften der §§ 4a ff InsO über die Stundung der Verfahrenskosten sind auf die besonderen, in Rechtsbehelfsverfahren anfallenden Kosten nicht anwendbar. Gemäß § 4 InsO kann insoweit nur Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 114 ff ZPO) gewährt und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 121 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden1.

Im Übrigen würde die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten für diesen Verfahrensabschnitt voraussetzen, welche die Schuldnerin aber nicht beantragt hat2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – IX ZA 20/14

  1. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – IX ZB 221/02, NZI 2002, 574, 575; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4a Rn. 4; Jaeger/Eckardt, InsO, § 4a Rn. 75 ff; HK-InsO/Kirchhof, 7. Aufl., § 4a Rn. 15; Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 4a Rn. 5, 37; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 4a Rn. 14; aA LG Bochum, NZI 2003, 164, 166 f[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZB 94/06, NZI 2007, 418 Rn. 3 mwN[]