Im Krankenhaus hat sich ein Besucher auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einzustellen und muss auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Schadensersatzklage abgewiesen. Hier hatte sich die Klägerin während eines Besuchs im Krankenhaus am Stadtrand von Köln auf dem Weg zum Aufzug verletzt, indem sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe stolperte. Laut Klägerin habe sie das Hindernis auf dem Weg zum Aufzug nicht gesehen. Sie habe sich zunächst in einem Raum vor den Aufzügen aufgehalten und dort auf dem Flur etwas in einen dort aufgestellten Mülleimer geworfen. Anschließend habe sie sich umgedreht und sei auf die Aufzüge zugelaufen, wobei sie die Aufzugstüren im Blick hielt. Dabei habe sie die Sitzgruppe nicht gesehen und sei über den Verbindungsholm zweier Bankreihen gefallen. Sie ist der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro, Schadensersatz in Höhe von 1.200,00 Euro sowie Kosten für die durch den Unfall entstandenen Probleme beider Haushaltsführung sowie eine Rente und Verdienstausfallschaden.
Eine Zahlung ist vom Träger des Krankenhauses abgelehnt worden mit der Begründung, dass er schon nicht verpflichtet gewesen sei, den Bereich vor den Aufzügen mit den Sitzbankgruppen zu sichern.
Zur Urteilsfindung hat sich das Landgericht Köln selbst von der Erkennbarkeit der Sitzgruppe und des Verbindungsholms überzeugt und sich die Unfallstelle im Krankenhaus angesehen. Es kam zu der Auffassung, dass der Verbindungsholm der beiden nebeneinander stehenden Sitzelemente, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht ist, ausreichend erkennbar war. Der Verbindungsholm mit Tisch habe sich deutlich vom hellen Boden abgehoben. Zwischen Tisch und Sitzbank habe auch erkennbar keine Durchgangsmöglichkeit bestanden.
Außerdem reiche nach Meinung des Landgerichts Köln die Verkehrssicherungspflicht des Trägers des Krankenhauses nur so weit, dass er in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen, bzw. diese ausräumen muss, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Nach Ansicht des Landgerichts Köln muss sich der Besucher eines Krankenhauses allerdings auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten.
Aus diesen Gründen hat das Landgericht Köln den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz, Haushaltsführungsschaden sowie Verdienstausfallschaden abgewiesen.
Landgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2020 – 2 O 93/19











