Im Hinblick auf einen im Kaufvertrag über ein Hausgrundstück vereinbarten Haftungsausschluss [1] ist zu prüfen, ob die Verkäufer selbst vorsätzlich gehandelt haben, indem sie etwa der Maklerin gegenüber falsche Angaben gemacht haben, oder ob die Maklerin vorsätzlich eine falsche Erklärung über den Umfang der Trockenlegung abgegeben hat und sich die Verkäufer dies zurechnen lassen müssen.

Eine Zurechnung des Verhaltens der Maklerin ist nach § 278 BGB möglich, wenn diese mit Wissen und Wollen der Beklagten als deren Repräsentantin aufgetreten und im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben tätig geworden ist, die typischerweise ihnen oblegen haben [2].
Entsprechende Feststellungen sind auch erforderlich, soweit der Schadensersatzanspruch auf § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3 BGB gestützt wird; aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2012 [3] ergibt sich nichts anderes.
Im Übrigen sah sich der Bundesgerichtshof auch erneut zu dem Hinweis veranlasst, dass das neue Schuldrecht die zugesicherte Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB aF nicht mehr kennt; eine Garantie im Sinne des § 444 BGB [4] hatten die Verkäufer allein durch die Erwähnung von Renovierungsarbeiten vorliegend allerdings nicht übernommen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2015 – V ZR 245/14
- vgl. zu dessen Auswirkungen auf einen Anspruch aus vorvertraglichem Verschulden: BGH, Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn.19 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.04.2013 – V ZR 231/12 18; Urteile vom 27.11.1998 – V ZR 344/97, NJW 1999, 638, 639; und vom 02.06.1995 – V ZR 52/94, NJW 1995, 2550, 2551; BGH, Urteil vom 14.11.2000 – XI ZR 336/99, NJW 2001, 358 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2010 – V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 11[↩]