Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Erfüllungseinwand der Schuldnerin zu beachten.
Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt1.
Auch die Rechtskraft einer zuvor im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage ergangenen Entscheidung, in der behauptete Erfüllung verneint wird, steht einer erneuten Prüfung des Erfüllungseinwands der Schuldnerin im späteren Zwangsgeldverfahren nicht entgegen.
Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine rein prozessrechtliche Klage auf ein rechtsgestaltendes – auf Beseitigung der Vollstreckbarkeit – gerichtetes Urteil. Das der Vollstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil stellt nicht das Nicht(mehr)-Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs rechtskräftig fest2. Umgekehrt wird bei einer Abweisung der Klage nach § 767 ZPO nicht bindend entschieden, dass der titulierte Anspruch materiellrechtlich weiter besteht3.
Die Ausführungen in dem die Vollstreckungsabwehrklage abweisenden Urteil zu den Gründen, warum eine Erfüllung nicht eingetreten ist, betreffen deshalb lediglich das der entschiedenen Rechtsfolge zugrundeliegende vorgreifliche Rechtsverhältnis, also eine bloße Voraussetzung für die entschiedene Rechtsfolge. Diese Ausführungen können nur dann an der Rechtskraft teilhaben, wenn sie von den Parteien durch Feststellungsklage (bzw. einer Feststellungswiderklage der Gläubigerin) ebenfalls zum Streitgegenstand in dem Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage erhoben worden sind.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2024 – I ZB 40/23
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 32/04, BGHZ 162, 67 11]; Beschluss vom 06.06.2013 – I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 8 bis 10 und 18], jeweils mwN; Urteil vom 29.09.2022 – I ZR 180/21, NJW-RR 2023, 66 17][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2008 – II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512 12][↩]
- BGH, Urteil vom 19.06.1984 – IX ZR 89/83, FamRZ 1984, 878 16]; zu der Frage, ob die Rechtskraft eines Zwangsmittelbeschlusses der nachfolgenden Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage entgegensteht vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 64/16, NJW 2018, 235 15] mwN – Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses[↩]
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