Die sofortige Beschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren – und der zwischenzeitliche Schluss der Versteigerung

Ist die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Fortsetzungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts zunächst nach § 95 ZVG, § 793 ZPO statthaft1, ist sie gleichwohl mit dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) gegenstandslos geworden.

Die sofortige Beschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren – und der zwischenzeitliche Schluss der Versteigerung

Ab diesem Zeitpunkt kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss demgegenüber nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Denn gemäß § 33 ZVG darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder einstweiligen Einstellung des Verfahrens vorliegt, die Entscheidung von diesem Zeitpunkt an nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden – bzw. hier die Fortsetzung des Verfahrens anordnenden – Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos2.

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, weil es im Falle ihrer Unzulässigkeit an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2024 – V ZB 29/23

  1. vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 31 Rn. 51[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2024 – V ZB 31/23, WM 2024, 2534 Rn. 15 mwN[]

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