Unterlässt es der mit dem späteren Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person pflichtwidrig, eine Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse zu bilden, weil für ihn im Zeitpunkt der Schlussverteilung vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können, ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.
Hat der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden, kann dem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eröffnete das Insolvenzgericht im April 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der am 9.12.1956 geborenen Schuldnerin, bestellte den Insolvenzverwalter, stundete der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzeröffnungsund Insolvenzverfahrens und stellte ihr Restschuldbefreiung in Aussicht. Im Dezember 2022 erteilte der Insolvenzverwalter (Treuhänder) seinen Schlussbericht. Danach erhielt die Schuldnerin seit Januar 2022 keine pfändbaren Einkünfte mehr aus ihrer Beschäftigung als Geschäftsführerin der P. UG (haftungsbeschränkt). Sie bezog seit dem 1.11.2022 eine Altersrente in Höhe von 723, 95 € monatlich netto. Weitere Einkünfte waren mangels Mitwirkung der Schuldnerin nicht bekannt. Ein Erfordernis zur Bildung von Rücklagen aus der seinerzeit zunächst auf 181, 29 € bezifferten Masse verneinte der Insolvenzverwalter (Treuhänder) in seinem Bericht. Am 30.01.2024 leistete der Insolvenzverwalter (Treuhänder) im Rahmen der Schlussverteilung eine Quotenzahlung an die Insolvenzgläubiger in Höhe von insgesamt 222, 07 €. Am 30.01.2024 leistete der Insolvenzverwalter (Treuhänder) im Rahmen der Schlussverteilung eine Quotenzahlung an die Insolvenzgläubiger in Höhe von insgesamt 222, 07 €. Mit Beschluss vom 15.02.2024 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf, stundete der Schuldnerin auch die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens und bestellte den Insolvenverwalter (Treuhänder) zum Treuhänder. Das Ende der Wohlverhaltensperiode bestimmte es auf den 9.04.2025. Mit Schriftsatz vom 08.04.2025 erstattete der Insolvenzverwalter (Treuhänder) seinen Abschlussbericht für die Wohlverhaltensperiode und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als Treuhänder auf 271, 02 € sowie die Erstattung dieses Betrags aus der Staatskasse. Die monatlichen Gesamteinkünfte der Schuldnerin aus Altersrente und einer geringfügigen Beschäftigung beliefen sich während der Wohlverhaltensperiode auf etwa 1.000 € und lagen (weiterhin) unter der Pfändungsfreigrenze.
Das Amtsgericht Halle (Saale) hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt, allerdings zugleich beschlossen, dem Insolvenverwalter (Treuhänder) von dem festgesetzten Betrag nur 48, 95 € aus der Landeskasse zu erstatten1. Das Landgericht Halle hat die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters (Treuhänders) zurückgewiesen2. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Insolvenzverwalter (Treuhänder) eine vollständige Erstattung seiner Vergütung aus der Landeskasse. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies und wies auch die Rechtsbeschwerde des Treuhänders als unbegründet zurück:
Zu Recht hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters (Treuhänders) als Treuhänder um den von ihm zuvor in seiner Funktion als Insolvenzverwalter im Zuge der Schlussverteilung an die Insolvenzgläubiger ausgezahlten Betrag in Höhe von 222, 07 € gekürzt.
Nach § 63 Abs. 2 InsO steht dem Insolvenzverwalter im Fall der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nur zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht. Diese Vorschrift gilt gemäß § 293 Abs. 2 InsO für den Treuhänder m Restschuldbefreiungsverfahren entsprechend. Die zweite Voraussetzung des § 63 Abs. 2 InsO ist im Streitfall nicht erfüllt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Insolvenzverwalter analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO verpflichtet ist, nach Möglichkeit eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten aus der um die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bereinigten Masse zu bilden, wenn vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können3. Dahinter steht der Grundsatz, dass die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten absoluten Vorrang hat4. Der Regelung der Kostenstundung in § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO liegt das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der Schuldner – unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs – nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken5.
Aus dieser Rechtsprechung folgt zunächst, dass eine Verfahrenskostenstundung im Restschuldbefreiungsverfahren insoweit nicht zu gewähren ist, als eine tatsächlich vorgenommene Rückstellung aus der Insolvenzmasse zum Bestreiten der anfallenden Verfahrenskosten genügt. Zur Deckung der erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehenden Verfahrenskosten kann (und muss) auf die vereinnahmte und auch noch nach Befriedigung der Massegläubiger gemäß §§ 53 ff InsO ausreichende Masse zurückgegriffen werden6. Daraus ergibt sich, dass die durch § 293 Abs. 2 InsO angeordnete entsprechende Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO sich entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht nur auf eine vorrangige Deckung der Kosten des Verfahrens aus den von § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Beträgen bezieht.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren entschieden, dass die in der Befriedigung nachrangiger (Masse-)Verbindlichkeiten liegende Nichtbeachtung des Gebots der vorrangigen Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) durch den Verwalter dazu führt, dass dessen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse in Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO entsprechend zu kürzen ist7.
Aus den gleichen Gründen ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse zu kürzen. An einer nicht ausreichenden Verteilungsmasse fehlt es auch dann, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass der Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen hat, eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten aus der um die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bereinigten Masse zu bilden und stattdessen Insolvenzgläubigern eine Quotenzahlung zukommen lässt, obwohl vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in dieser Phase erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können.
In diesem Fall ist der sich als Folge einer gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 InsO gewährten Verfahrenskostenstundung für das Verfahren über die Restschuldbefreiung (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO, vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – IX ZB 259/09, NZI 2010, 948 Rn. 9 mwN) ergebende Anspruch des Treuhänders auf Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO entsprechend dem Betrag der unterlassenen Rückstellung aus der Insolvenzmasse zu kürzen. Nur so wird vermieden, dass die nach der von der Insolvenzordnung vorgegebenen Verteilungsreihenfolge nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO auf Kosten der Staatskasse eine (teilweise) Befriedigung ihrer Forderungen erhalten und zugleich die vorrangige Deckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens aus dem Schuldnervermögen im Umfang der möglichen Rückstellung analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO unterbleibt. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner schon keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das volle Kostenerstattungsrisiko ebenfalls beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder8.
Dem kann nicht mit der Erwägung der Rechtsbeschwerde begegnet werden, dass der Treuhänder nicht für pflichtwidrige Verkürzungen der Masse durch den Insolvenzverwalter hafte. Darum geht es nicht. Ob die vorhandene Masse im Sinne des § 63 Abs. 2 InsO nicht ausreichend ist, richtet sich (auch) danach, ob eine Rückstellung für die Vergütung erforderlich und möglich gewesen, jedoch pflichtwidrig unterlassen worden ist. Ist dies der Fall, sind die Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse – weil aus Rechtsgründen die Masse als zureichend anzusehen ist – um die pflichtwidrig unterlassene Rückstellung zu kürzen.
Allerdings kann einem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch im Sinne der § 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen hat, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden. Ist der Treuhänder hingegen mit dem früheren Insolvenzverwalter personenidentisch, besteht kein Anlass für einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Erwartung, eine Vergütung aus der Staatskasse zu erhalten. Darin liegt – anders als die Rechtsbeschwerde meint – keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Der Bundesgerichtshof bejaht in seiner Rechtsprechung einen solchen Schutz des Vertrauens des Treuhänders oder Insolvenzverwalters in die Sicherstellung seiner Vergütung aus der Staatskasse nur ausnahmsweise. Eine analoge Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO wegen einer planwidrigen Regelungslücke und damit einen Anspruch auf Vergütung gegen den Fiskus trotz des Ausnahmecharakters der Bestimmung hat der Bundesgerichtshof für den Fall für geboten gehalten, in welchem dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde, soweit es um die Vergütung von Tätigkeiten geht, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden9. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder soll sich auf die gewährte Stundung verlassen können, weil der Gesetzgeber seine Mitwirkung auch in massearmen oder masselosen Verfahren sicherstellen will10. Der Insolvenzverwalter kann nämlich bei Amtsübernahme in der Regel nicht wissen, ob dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung später wieder entzogen wird11.
Hingegen kommt ein Vertrauensschutz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, wenn der Schuldner bereits mit seinem Eröffnungsantrag Verfahrenskostenstundung auch für die Wohlverhaltensperiode beantragt hatte, für das Insolvenzeröffnungs- und Hauptverfahren eine Stundung auch jeweils gewährt wurde, für das Restschuldbefreiungsverfahren nach Beginn der Wohlverhaltensperiode eine Entscheidung über die Stundung jedoch zunächst unterblieb und diese später abgelehnt wird. Der Treuhänder wusste in diesem Fall von der fehlenden Entscheidung und hätte spätestens nach Verbrauch der Masse in der laufenden Wohlverhaltensperiode selbst auf die Entscheidung über die Kostenstundung hinwirken müssen12.
In der im Streitfall infrage stehenden Fallgestaltung kommt der Gedanke des Vertrauensschutzes ebenso wenig zum Tragen. Soweit eine Masse zur Abdeckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens tatsächlich zur Verfügung steht, greift der beschriebene Gesetzeszweck von § 63 Abs. 2 InsO – Sicherstellung der Mitwirkung des Treuhänders – nicht ein. In diesem Umfang ist die Vergütung des Treuhänders und damit auch dessen Mitwirkung im Verfahren nach der Wertung des Gesetzes bereits anderweitig gewährleistet. Dem Insolvenzverwalter und späteren Treuhänder muss klar sein, dass er den über den vom Anwendungsbereich des § 53 InsO erfassten Teil der Insolvenzmasse hinaus gegebenenfalls verbleibenden Rest der Masse vorrangig zur Deckung seiner Vergütung im nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahren einsetzen und folglich erforderlichenfalls zurückhalten muss. Kommt er dieser Obliegenheit aber nicht nach, kann er als Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode trotz bewilligter Kostenstundung nicht darauf vertrauen, dass seine Vergütung (vollständig) aus der Staatskasse erfolgen wird.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Schuldner Kostenstundung für die Wohlverhaltensperiode zu gewähren, begründet ebenfalls keinen Vertrauensschutz. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO; die Kostenstundung setzt nur voraus, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsbeschwerde nicht aus § 298 Abs. 1 und 2 InsO. Zwar trifft es zu, dass die gewährte Kostenstundung dazu führt, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht mit der Begründung versagt werden darf, er habe die Mindestvergütung des Treuhänders mit den von ihm abgeführten Beträgen nicht abgedeckt (§ 298 Abs. 1 Satz 2 InsO) und der Treuhänder insoweit nicht mehr über ein Druckmittel verfügt, den Schuldner mittelbar zur Deckung der aus der Staatskasse nicht gezahlten Mindestvergütung aus eigenem Vermögen zu zwingen. Dies beruht jedoch darauf, dass entgegen den Vorgaben von § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO die mögliche Rückstellung in dieser Höhe aus der Masse des Insolvenzverfahrens unterblieben ist.
Pflichtwidrig ist die unterbliebene Rückstellung aus der Insolvenzmasse analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO allerdings nur dann, wenn vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können13. Hierzu genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn aus der Sicht ex ante ungewiss ist, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode ausreichen werden, um die in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten zu decken14. Hingegen muss – anders als die Rechtsbeschwerde meint – nicht bereits überwiegend wahrscheinlich sein, dass die erforderlichen Mittel für die Vergütung fehlen werden. Stellt sich später heraus, dass der Schuldner die Verfahrenskosten doch aus in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten und abzuführenden (pfändbaren) Einkünften abdecken konnte, ist die Rückstellung den Gläubigern im Wege der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO zuzuführen.
Nach diesem Maßstab war im Streitfall bei Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Rückstellung in Höhe von 222, 07 € zu bilden. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass dies pflichtwidrig unterblieben ist.
Das Beschwerdegericht hat sich davon überzeugt, dass bereits zum Zeitpunkt der Ausschüttung vorhersehbar gewesen sei, dass die Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht wird aufbringen können.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2026 – IX ZB 36/25
- AG Halle (Saale), Beschluss vom 23.05.2025 – 59 IN 54/19[↩]
- LG Halle, Beschluss vom 24.09.2025 – 3 T 25/25[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – IX ZB 16/14, ZInsO 2015, 28 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – IX ZB 16/14, ZInsO 2015, 28 Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2014, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – IX ZB 16/14, ZInsO 2015, 28 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252 Rn. 6 f[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – IX ZB 75/12, WM 2013, 519 Rn. 14; vom 08.05.2014 – IX ZB 31/13, WM 2014, 1098 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – IX ZB 75/12, WM 2013, 519 Rn. 15; vom 08.05.2014 – IX ZB 31/13, WM 2014, 1098 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013, aaO; vom 08.05.2014, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – IX ZB 75/12, WM 2013, 519 Rn. 17 f[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – IX ZB 16/14, ZinsO 2015, 28 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2014, aaO Rn. 5 f[↩]
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