Gläubigerausschuss – und die Insolvenz eines seiner Mitglieder

Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt ihre Vertretung in dem Gläubigerausschuss dem Verwaltungsrecht ihres Insolvenzverwalters.

Gläubigerausschuss – und die Insolvenz eines seiner Mitglieder

Dies trägt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dem Bedürfnis der Praxis nach Kontinuität in der Wahrnehmung des Amtes für eine juristische Person als Ausschussmitglied Rechnung1.

Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wird diese in dem Gläubigerausschuss durch den Insolvenzverwalter vertreten, der insoweit an die Stelle der nach dem Gesellschaftsrecht zuständigen Organe tritt2.

Die Bezüge der Ausschusstätigkeit zu dem verwalteten Vermögen der insolventen GmbH sprechen gegen eine insolvenzfreie Angelegenheit und für die Zuständigkeit des Verwalters nach § 80 Abs. 1 InsO3.

Damit ist zugleich die dem ursprünglichen Vertreter der GmbH erteilte Vollmacht erloschen (§ 117 InsO); der vom Insolvenzverwalter erklärte Widerruf lässt für eine Billigung der weiteren Vertretung durch den bisher bevollmächtigten Rechtsanwalt keinen Raum.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2021 – IX ZR 266/18

  1. vgl. AG Hamburg, ZIP 2013, 1135, 1137; Frind, BB 2013, 265, 269 f[]
  2. vgl. Nerlich in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 60 Rn. 169[]
  3. vgl. hierzu Bogumil/Pollmächer in Göb/Schnieders/Möning, Praxishandbuch Gläubigerausschuss, S. 83 f[]

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