Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über1.
Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden2.
Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2015 – IX ZR 186/13











