Einer Partei kraft Amtes kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen1.
Im konkreten Fall bedeutete dies: Bei vollem Klageerfolg und voller Realisierbarkeit würde der Masse ein Betrag von ca. 1, 39 Mio. € zuzüglich Zinsen darauf seit 1.07.2009 zufließen. Bei einer dann zu verteilenden Masse von unterstellt nur 1 Mio. € ergäbe sich eine Insolvenzquote von 32 %. Je nach Ausfall des Gläubigers Nr. 12 und weiterer Ausfallgläubiger könnte sich die Quote noch erhöhen. Die Gläubigerin Nr. 17/18 (deren Forderungen ca. 39 % aller festgestellten Forderungen von ca. 3, 1 Mio. € einschließlich der Ausfallforderungen betragen) würde dann mindestens 384.000 € erhalten und damit, selbst wenn sie die Kosten eines durchgeführten Revisionsverfahrens von ca. 54.000 € allein tragen müsste, das ungefähr Siebenfache ihres Einsatzes.
Wenn man das Prozess- und Vollstreckungsrisiko mit 50 % ansetzt, so ergäbe sich einschließlich Zinsen ein Massezufluss von ca. 830.000 €. Dann ergäbe sich eine Quote von ca. 21 %; die Gläubigerin Nr. 17/18 erhielte mehr als 250.000 € bei einem Einsatz von 54.000 €. Auch ein solches Kostenrisiko ist der Gläubigerin zumutbar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – IX ZA 12/13
- BGH, Beschluss vom 13.09.2012 – IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 04.12 2012 – II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26.09.2013 – IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21.11.2013 – IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN[↩]











