Ist nicht bereits aufgrund der absoluten Höhe der Verbindlichkeit die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar, muss der Tatrichter prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände für den Schuldner ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen. Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Schuldner die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Den Schuldner trifft die Feststellungslast, dass ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten zu erreichen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Hierzu begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren einschließlich der Wohlverhaltensphase. Der Schuldner macht geltend, er beziehe Bürgergeld und verfüge weder über Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit noch über pfändbares Vermögen. Nach seinen Angaben bestehen offene Verbindlichkeiten gegenüber insgesamt zwölf Gläubigern in einer Gesamthöhe von 31.462, 36 €; hiervon entfallen 9.559 € auf eine Forderung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Einziehungsverfügung nach §§ 73 ff StGB.
Das Amtsgericht Detmold hat den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen1. Das Landgericht Detmold hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen2. Auf die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Detmold zurückverwiesen:
Das Landgericht Detmold hat ausgeführt, der Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens sei unbegründet, weil die beantragte Restschuldbefreiung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Schuldner werde auch nach Abschluss des Verfahrens mit der Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft in Höhe von 9.559 € belastet sein, weil diese von einer Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 2 InsO unberührt bleibe. Es handele sich insoweit auch um eine erhebliche Forderung, weil der Schuldner die Forderung aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht tilgen könne. Soweit der Schuldner auf eine dauerhafte Vollstreckungseinstellung gemäß § 459g StPO hoffe, sei diese von der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten losgelöst und nicht sicher prognostizierbar. Die Vollstreckung der Einziehungsforderung sei grundsätzlich auch dann fortzusetzen, wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt und das Erlangte an die Gläubiger verteilt worden sei. Das Insolvenzgericht habe keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des künftigen Verhaltens eines Dritten anzustellen.
Diese Ausführungen hielten der rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand; das Landgericht Detmold habe, so der Bundesgerichtshof, keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die den Schluss tragen, der Schuldner könne das Ziel der Restschuldbefreiung nicht oder doch im Wesentlichen nicht erreichen:
Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO sind die Verfahrenskosten zu stunden, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und sein Vermögen nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Ausgeschlossen ist eine Stundung der Verfahrenskosten dann, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Der Schuldner ist nicht wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB verurteilt worden. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist auch nicht nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig. Frühere Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat das Landgericht Detmold nicht festgestellt.
Die Begründung, mit der das Landgericht Detmold die Stundung der Verfahrenskosten ablehnt, ist rechtsfehlerhaft. Die im Streitfall bestehende Forderung auf Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB genügt unter den Umständen des Streitfalls für sich genommen nicht, um anzunehmen, dass das Ziel der Restschuldbefreiung und der mit ihr beabsichtigte Neubeginn offensichtlich nicht erreicht werden können.
Nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zu § 4a InsO kommt eine Stundung von Verfahrenskosten nicht in Betracht, wenn eine Restschuldbefreiung unabhängig von dem Vorliegen eines Versagungsgrunds offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind. Der Wortlaut des § 4a Abs. 1 InsO schließt eine Ablehnung der Stundung aus anderen als den in § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Gründen nicht aus. Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich ist, ist nur gerechtfertigt, wenn das Ziel einer Restschuldbefreiung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Neubeginns auch erreicht werden kann3. Die Stundung der Verfahrenskosten soll dem Schuldner den Zugang zu dem Insolvenzverfahren ermöglichen, welches Voraussetzung der Restschuldbefreiung ist (§ 1 Satz 2 InsO). Die Entscheidung über den Stundungsantrag hat sich daran zu orientieren, ob und in welchem Umfang die Restschuldbefreiung erreicht werden kann4. Eine Stundung kann, wenn ihre übrigen Voraussetzungen vorliegen, indes nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Restschuldbefreiung erlangt werden kann5.
Offensichtlich nicht erreicht werden kann die Restschuldbefreiung dann, wenn feststeht, dass eine bestimmte Verbindlichkeit von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist und wegen der absoluten Höhe der Verbindlichkeit von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Schuldner in der Lage sein wird, diese Verbindlichkeit auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu tilgen. Dies hat der Bundesgerichtshof angenommen für eine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung über einen Betrag von 1.837.310 €, weil der Schuldner diese Forderung selbst dann nicht begleichen könne, wenn er von seinen übrigen, noch deutlich höheren Verbindlichkeiten befreit werde6.
Aufgrund der absoluten Höhe einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung verbietet sich dann eine Stundung der Verfahrenskosten, wenn von vornherein feststeht, dass der Schuldner diese Forderung wegen der absoluten Höhe auch dann nicht begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Denn dann kann der Schuldner schon wegen dieser Forderung einen wirtschaftlichen Neubeginn offensichtlich nicht erreichen.
Ist nicht bereits aufgrund der absoluten Höhe der Verbindlichkeit die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar, muss der Tatrichter prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände für den Schuldner ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen. Hierzu hat der Tatrichter die gesamten Umstände zu beurteilen. Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Schuldner die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Zu berücksichtigen ist auch die Zahl der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen.
Der Tatrichter hat bei der Beurteilung, ob der Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn erreichen kann, von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen7, darf sich aber nicht auf diese beschränken. Vielmehr sind darüber hinaus auch weitere Umstände zu berücksichtigen. Wird der Schuldner von den von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen und damit von dem Einforderungsdruck dieser Gläubiger befreit, so kann seine Motivation steigen, die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen Zeitraum zu begleichen und so einen wirtschaftlichen Neubeginn zu erreichen. In diesem Fall ist ferner nicht auszuschließen, dass der Schuldner auch pfändungsfreies Vermögen einsetzen wird, um die verbleibenden Verbindlichkeiten zu begleichen oder zumindest zu reduzieren. Der Schuldner mag zudem Anstrengungen unternehmen, wie die überobligatorische Aufnahme einer Tätigkeit, deren Sinnhaftigkeit sich ihm sonst nicht erschlossen hätte. Ferner erscheint eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige des Schuldners wahrscheinlicher, wenn die Erfüllung der verbleibenden Verbindlichkeiten in greifbare Nähe rückt.
Ob und unter welchen Voraussetzungen das Verhältnis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen zu den Gesamtforderungen einen tauglichen Maßstab dafür bietet, ob eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden6. Eine feste prozentuale Grenze kann aber in der Regel nicht allein maßgeblich sein7. Bestehen unterschiedlich hohe Forderungen, die an der Restschuldbefreiung teilnehmen, aber gleichhohe Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wird sich das Ergebnis der jeweiligen Prognose über das Gelingen eines wirtschaftlichen Neubeginns in der Regel nicht unterscheiden.
Wie sich der Gläubiger im eröffneten Verfahren tatsächlich verhalten wird, braucht das Gericht nicht zu ermitteln8. Anders sieht dies aus, wenn dem Schuldner rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Belastung aufgrund der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeit zu klären. Ist dies der Fall, kann eine Restschuldbefreiung nur dann offensichtlich nicht erreicht werden, wenn keine ernsthaften Aussichten bestehen, dass die rechtliche Möglichkeit zugunsten des Schuldners genutzt wird. Ernsthafte Aussichten bestehen dann, wenn objektiv nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Stundungsentscheidung ernsthaft in Betracht kommt, dass im Rahmen der dem Schuldner zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten die Weiterverfolgung und Durchsetzung der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung oder aufgrund anderer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände beendet werden wird.
Ein zulässiger Antrag auf Stundung gemäß § 4a InsO setzt voraus, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Genügt der Antrag diesen Mindestvoraussetzungen, ist er mithin zulässig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob Verfahrenskostenstundung zu gewähren ist9. Soweit die Insolvenzgerichte noch Aufklärungsbedarf sehen, darf dem Schuldner durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung aber nicht erschwert werden10. Die Stundungsentscheidung hat sich an leicht feststellbaren und zunächst an den von dem Schuldner vorgetragenen Tatsachen zu orientieren11. Den Schuldner trifft die Feststellungslast, dass ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten zu erreichen.
Nach diesen Maßstäben genügen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts Detmold nicht, um annehmen zu können, dass eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann. Die Annahme des Landgerichts Detmold, wegen der hohen, gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft sei die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen, greift vor diesem Hintergrund zu kurz.
Allerdings steht fest, dass die Einziehungsforderung – wie das Landgericht Detmold zutreffend annimmt – von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist12.
Das Landgericht Detmold hat seine Entscheidung lediglich auf die absolute Höhe der Einziehungsforderung gestützt, die 9.559 € beträgt. Auch wenn diese Forderung im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners eine hohe Forderung darstellen mag, verbietet die absolute Höhe dieser Forderung allein noch nicht eine Stundung der Verfahrenskosten.
Soweit der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die absolute Höhe der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung bei einem Betrag von 1.837.310 € davon ausgegangen ist, der Schuldner könne diese Forderung selbst dann nicht begleichen, wenn er von seinen übrigen, noch deutlich höheren Verbindlichkeiten befreit werde6, kann dies im Streitfall, in dem nur die Einziehungsforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist und sie lediglich 9.559 € beträgt, nicht in gleicher Weise gelten. Selbst wenn die Einziehungsforderung gemessen an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners als erheblich anzusehen sein sollte, ist sie doch nicht so hoch, dass bereits im Hinblick auf die absolute Höhe dieser Forderung davon ausgegangen werden muss, dass eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann.
Ob es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass der Schuldner – wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird – die von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Das Landgericht Detmold führt insoweit zwar aus, der Schuldner habe selbst angedeutet, den Einziehungsbetrag auf Dauer nicht mehr erwirtschaften zu können; Feststellungen hierzu hat es aber nicht getroffen. Das Landgericht Detmold hat ausgeführt, der Schuldner sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in der Lage, die von der Restschuldbefreiung ausgenommene Einziehungsforderung aus eigener Kraft in einem absehbaren Zeitraum zu tilgen. Allerdings ist den Ausführungen des Landgerichts Detmold nicht zu entnehmen, ob der Schuldner diese Forderung auch dann nicht begleichen könnte, wenn er von den übrigen Verbindlichkeiten befreit würde. Um dies beurteilen zu können, bedarf es weiterer Ermittlungen.
Schließlich fehlen Feststellungen dazu, ob der Schuldner für die allein von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung offensichtlich keine Anordnung des zuständigen Gerichts gemäß § 459g Abs. 5 StPO erlangen kann.
Eine – die Stundung der Verfahrenskosten ausschließende – offensichtliche Aussichtslosigkeit des angestrebten wirtschaftlichen Neubeginns liegt nicht vor, wenn bereits aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder jedenfalls nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Schuldner aus Rechtsgründen eine dauerhafte Beseitigung der Einziehungsforderung erreichen kann. Gegenüber der Einziehungsforderung kann der Schuldner sowohl nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO eine gerichtliche Entscheidung darüber anstreben, dass die Vollstreckung unterbleibt, weil sie unverhältnismäßig wäre13, als auch möglicherweise gemäß § 459g Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 459c Abs. 2 StPO bei der Staatsanwaltschaft darauf antragen, dass die Vollstreckung zu unterbleiben habe, weil sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen werde. Insoweit dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere die Regelung des § 459g Abs. 5 StPO dazu, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren14.
Zutreffend hat das Landgericht Detmold darauf hingewiesen, dass eine von dem Schuldner erhoffte Vollstreckungseinstellung gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht sicher prognostizierbar ist. Dies genügt jedoch bei der Würdigung der Umstände einer einzelnen Einziehungsforderung nicht, um bereits eine offensichtliche Erfolglosigkeit bejahen zu können. Hierzu müsste das Landgericht Detmold vielmehr feststellen, dass nach den objektiven Umständen keine ernsthaften Aussichten dafür bestehen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Erteilung der Restschuldbefreiung zu einer Vollstreckungseinstellung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO führen wird. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht Detmold nicht getroffen.
Die Sache wurde daher vom Bundesgerichtshof unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht Detmold zurückverwiesen, damit neu über den Stundungsantrag entschieden wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2025 – IX ZB 21/25
- AG Detmold, Beschluss vom 25.10.2024 – 50 IK 190/24[↩]
- LG Detmold, Beschluss vom 10.01.2025 – 1 T 10/24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2020 – IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2020 – IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – IX ZB 64/12, NZI 2014, 231 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2020 – IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 13[↩][↩][↩]
- vgl. Andres/Leithaus/Andres, InsO, 5. Aufl., § 4a Rn. 16[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2020 – IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 72/03, NJW-RR 2005, 697, 698; vom 27.01.2005 – IX ZB 270/03, NZI 2005, 273, 274[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2005, aaO[↩]
- vgl. Wenzel in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2025, § 4a Rn. 30[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – IX ZR 138/09, NZI 2010, 607 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 471/22, BGHSt 68, 117 Rn. 62 ff[↩]
- BGH, Urteil vom 06.12.2023, aaO Rn. 62[↩]
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