Sondersachwalter – und sein Vergütungsanspruch

Ein in einem Insolvenzverfahren wirksam bestellter Sondersachwalter kann seinen Vergütungsanspruch nur in diesem Insolvenzverfahren geltend machen.

Sondersachwalter – und sein Vergütungsanspruch

Im Ausgangspunkt hat der Sondersachverwalter einen Vergütungsanspruch entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO. Entsprechend § 64 Abs. 1 InsO setzt das Insolvenzgericht die ihm zustehende Vergütung und die zu erstattenden Auslagen fest. Nach § 274 Abs. 1 InsO sind die genannten Bestimmungen auf den Sachwalter anzuwenden. Sie gelten darüber hinaus entsprechend auch für den Sondersachwalter.

Wie im Fall des Sonderinsolvenzverwalters ist die Vergütung des Sondersachwalters nicht gesetzlich geregelt. Eine in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) noch vorgesehene Regelung der Stellung des Sondersachwalters einschließlich seines Vergütungsanspruchs (§ 274a InsO-E, BT-Drs.19/24181, S. 66 f) ist nicht Gesetz geworden. Für den Sonderinsolvenzverwalter, dessen Stellung gesetzlich ebenfalls nicht ausgestaltet ist, wird die entsprechende Anwendbarkeit von §§ 63, 64 InsO in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht1

Für den Sondersachwalter gilt nichts anderes. Über die grundsätzliche Möglichkeit der Einsetzung eines Sondersachwalters in Ausübung der Aufsicht durch das Insolvenzgericht über den Sachwalter gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1, § 274 Abs. 1 InsO insbesondere im Fall von Interessenkonflikten2 und in sonstigen Fällen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Sachwalters besteht Einigkeit3

Damit steht zugleich außer Frage, dass der Sondersachwalter, der in der Eigenverwaltung im Verhältnis zum Sachwalter eine dem Verhältnis des Sonderinsolvenzverwalters zum Insolvenzverwalter in der Fremdverwaltung entsprechende Funktion ausübt, dem Grunde nach ebenfalls einen Vergütungsanspruch entsprechend § 63 Abs. 1, § 274 Abs. 1 InsO hat. Auch im Fall des Sondersachwalters sprechen systematische Gründe dagegen, für ihn völlig andere Grundsätze bei der Bemessung der Vergütung und ihrer Festsetzung gelten zu lassen. Der Sondersachwalter hat aufgrund seiner Bestellung sein Amt selbständig zu führen und ist nicht etwa nur Gehilfe oder Vertreter des Sachwalters4

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Beteiligte wirksam zum Sondersachwalter in dem in Eigenverwaltung geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gläubigerin mit der Aufgabe bestellt worden, das Stimmrecht wegen der zur Tabelle festgestellten Forderung der Gläubigerin aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in den zukünftigen besonderen Gläubigerversammlungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin auszuüben. 

Die Voraussetzungen für seine Bestellung zum Sondersachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gläubigerin lagen vor. Gemäß § 280 InsO gehört es zu den Aufgaben des Sachwalters, Rechtshandlungen nach den §§ 129 ff InsO anzufechten. Diese Kompetenz schließt es ein, den daraus folgenden Rückgewähranspruch gemäß § 143 InsO durchzusetzen5. Daraus folgt mithin auch die Befugnis des Sachwalters, wegen des Zahlungsanspruchs aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO als Insolvenzforderung nach § 38 InsO6 gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO an der Gläubigerversammlung des ebenfalls insolventen Anfechtungsgegners teilzunehmen und unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 InsO mit abzustimmen. Ist der Sachwalter zugleich Insolvenzverwalter in dem Verfahren über das Vermögen des Anfechtungsgegners, besteht ein Interessenkonflikt, der die Bestellung eines Sondersachwalters rechtfertigt.

Die Bestellung zum Sondersachwalter erfolgte vorliegend im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gläubigerin und mit Wirkung für dieses Insolvenzverfahren. 

Ein Vergütungsanspruch entsprechend § 63 Abs. 1, § 274 Abs. 1 InsO im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin folgt aus der Bestellung zum Sondersachwalter demzufolge nicht. Die Vergütung des Sondersachwalters stellt entsprechend § 63 Abs. 1 InsO wie die Vergütung des Insolvenzverwalters eine Tätigkeitsvergütung dar. Vergütet wird mithin eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im betroffenen Insolvenzverfahren7. Aufgrund seiner Bestellung zum Sondersachwalter ist dieser jedoch weder zu einer Arbeitsleistung für die Schuldnerin verpflichtet worden noch hat er dieser gegenüber eine solche tatsächlich erbracht. Mit diesem Umstand ließe es sich nicht vereinbaren, die Vergütung dennoch deren Masse zu entnehmen.

Aus dem Gesichtspunkt, dass der Beteiligte zu 2 mit der Teilnahme an den Gläubigerversammlungen zugleich in einem Organ des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin tätig geworden ist, folgt nichts anderes. Die einem Insolvenzgläubiger durch eine Vertretung in der Gläubigerversammlung entstehenden Kosten sind keine Kosten dieses Insolvenzverfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO, wie sich auch aus § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO ergibt. Sie können daher auch nicht vom Insolvenzgericht in diesem Verfahren festgesetzt werden8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2024 – IX ZB 23/23

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 17 ff; vom 11.11.2021 – IX ZB 13/21, WM 2022, 46 Rn. 9 mwN[]
  2. vgl. zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters in diesem Fall in der Unternehmensgruppeninsolvenz § 56b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 InsO[]
  3. vgl. AG Duisburg, NZI 2002, 556, 560; AG Stendal, ZIP 2012, 2171; Jaeger/Jaeger, InsO, § 270 Rn. 34; HK-InsO/Brünkmans, 11. Aufl., § 274 Rn. 7; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 274 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Kern, 4. Aufl., § 274 Rn. 25; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2022, § 274 Rn. 49 f; Rechel in Festschrift Pannen, 2017, S. 648; Spiekermann/Hackenberg, NZI 2022, 153, 159; Frind, ZRI 2023, 944, 945[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 17 f[]
  5. vgl. HK-InsO/Brünkmanns, 11. Aufl., § 280 Rn. 5[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2003 – IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199, 203; vom 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 44[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 300; vom 23.10.2008 – IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 6[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZB 46/15, NZI 2016, 968 Rn.19[]