Teilungsversteigerung – und die Rechtsanwaltsvergütung

Der Gegenstandswert für die Vertretung der Beteiligten in einem Teilungsversteigerungsverfahren bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist1.

Teilungsversteigerung – und die Rechtsanwaltsvergütung

Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist hier für jeden der Beteiligten die Hälfte des Gegenstands der Versteigerung anzusetzen.

Dieser entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG dem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. April 2020 – V ZB 135/18

  1. LG Köln, AnwBl 1981, 75, 76; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 26 Rn. 4[]

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