Im Verfahren der Zwangsvollstreckung ist es dem Vollstreckungsgläubiger verwehrt, Auskünfte allein deshalb zu erzwingen, weil der Vollstreckungsschuldner materiellrechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist.

Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung ist vielmehr der Vollstreckungstitel, den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufene Prozessgericht gegebenenfalls auslegen muss. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Ergänzend sind die Entscheidungsgründe und gegebenenfalls auch die Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen1.
Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen2. Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2024 – I ZB 40/23
- BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 14] = WRP 2013, 1485; Beschluss vom 25.02.2014 – X ZB 2/13, GRUR 2014, 605 18] = MDR 2014, 617 – Flexitanks II; Beschluss vom 05.03.2015 – I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 20][↩]
- BGH, GRUR 2015, 1248 22][↩]
- BGH, GRUR 2015, 1248 23][↩]
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- Landgericht Bonn: Elektroll