Vollstreckungsgegenklage – und die einstweilige Anordnung des Revisionsgerichts

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil eingelegt, welches die klägerische Berufung gegen ein seine Vollstreckungsgegenklage abweisendes Urteil zurückweist, kann das Revisionsgericht als Rechtsmittelund Prozessgericht gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass bis zur Entscheidung über die in § 767 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind.

Vollstreckungsgegenklage – und die einstweilige Anordnung des Revisionsgerichts

Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen hat.

In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2019 – IX ZR 311/18

  1. Schneiders in Kindl/MellerHannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 769 ZPO Rn. 18; vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2006, aaO Rn. 4[]
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