Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind [1].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2010 – VIII ZB 91/09
- Bestätigung von BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218[↩]
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