Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter schon dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen1.

Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet2.
Der Antritt eines Zeugenbeweises erfordert außer bei inneren Tatsachen grundsätzlich keine Angaben dazu, wie der Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren haben soll3. Ein Beweisantrag ist nur unter sehr engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig zu bewerten.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt; bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten4. Denn eine Partei ist in einem Zivilprozess häufig darauf angewiesen, Tatsachen zu behaupten, über die sie zwar keine genauen Kenntnisse besitzt, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält5.
Im vorliegenden Fall haben sich die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Verlangen der B. AG nach Standortverlagerung außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Kläger abgespielt. Das Verlangen nach der Verlagerung des Standorts eröffnete der Beklagten die Möglichkeit, sich durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts von einem für sie angesichts der bevorstehenden Eröffnung der neuen Betriebsstätte wirtschaftlich nachteiligen Vertrag zu lösen. Die Kläger haben unter anderem darauf verwiesen, dass in der Region selbst in den Jahren 2014 und 2015 zahlreiche Autohäuser von Vertragshändlern der B. AG dem neuen Standard (noch) nicht entsprochen hätten. Unter diesen Umständen gibt es zumindest keine Veranlassung, das Vorbringen der Kläger als willkürlich zu bewerten.
Hinreichende Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Beweisantrag mit der Absicht der Prozessverschleppung ergaben sich im hier entschiedenen Fall chon deshalb nicht, weil der Beweisantritt erstmals in der Replik auf die Klageerwiderung erfolgte und nicht ersichtlich ist, inwieweit die Miterledigung dieses Beweisanerbietens in den mündlichen Verhandlungen vor den Instanzengerichten den Rechtsstreit verzögert hätte.
Auch bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen6.
Gemessen daran hätte im vorliegenden Fall das Berufungsgericht die Vernehmung des von den Klägern angebotenen Zeugen K. nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass der Zeuge zur Ernsthaftigkeit der in den beiden Schreiben vom 14.05.2012 und 3.09.2012 formulierten Forderungen der B. AG nach Standortverlagerung „aus eigener Kenntnis“ nichts beitragen könne, weil dieser erst ab dem 1.03.2013 die Position als Vertriebsleiter Deutschland der B. AG bekleidet habe. Mit Recht verweisen die Kläger darauf, dass es für die grundsätzliche Eignung des Zeugen K. als Beweismittel nicht darauf ankommt, wie dieser beruflich mit dem grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich fallenden Sachverhalt in Berührung gekommen sein könnte, sei es durch Aktenstudium, durch mündliche Einweisung in die Vorgeschichte des Standorts oder durch bloßes Hörensagen. Mag es auch eher unwahrscheinlich sein, dass der Zeuge K. als unterhalb der Vorstandsebene angesiedelter Vertriebsleiter Deutschland der B. AG unmittelbar mit Geschäftsfällen an einzelnen Standorten befasst worden war, rechtfertigt dies aber nicht das Absehen von seiner Vernehmung.
Eine Vernehmung konnte auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Zeuge K. alle relevanten Erkenntnisse auch durch Aktenstudium oder mündliche Einweisung über den ihm unterstellten Zeugen G. hätte erlangen müssen, der im Jahr 2012 bei der B. AG bezüglich des Standorts der Beklagten der zuständige Mitarbeiter für die Verlängerung des Händlervertrags und für die Einhaltung der neuen „Standards 2013+“ gewesen sei. Denn soweit hierdurch unterstellt werden soll, dass der Zeuge K. bei einer Vernehmung nichts anders bekunden könnte als der bereits vernommene Zeuge G. bereits bekundet hat, würde dies auf eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinauslaufen.
Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Pflichten zur Förderung des mietvertraglichen Zwecks muss das Verlangen der B. AG nach Verlagerung des Standorts als Voraussetzung für die Entstehung des Sonderkündigungsrechts nach § 3 Abs. 4 des Mietvertrages zumindest in dem Sinne „ernsthaft“ gewesen sein, dass der dafür gesetzte zeitliche Rahmen gegenüber einem widersprechenden Mieter nicht sofort wieder zur Disposition gestellt worden wäre.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – XII ZR 99/17
- im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 11.10.2016 – VI ZR 547/14; und vom 12.09.2012 – IV ZR 177/11, FamRZ 2012, 1938[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.09.2017 XII ZR 54/16 NJW-RR 2018, 74 Rn. 7; und vom 07.09.2011 XII ZR 114/10 GuT 2012, 268 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1995 XII ZR 202/94 ZMR 1996, 122, 124[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 24.04.1995 – VI ZR 178/94 NJW 1995, 2111, 2112, mwN[↩]
- vgl. BGH Urteile vom 20.06.2002 – IX ZR 177/99 NJW-RR 2002, 1419, 1420 f.; und vom 24.04.1995 – VI ZR 178/94 NJW 1995, 2111, 2112 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschlüsse vom 11.10.2016 – VI ZR 547/14 11; und vom 12.09.2012 – IV ZR 177/11 FamRZ 2012, 1938 Rn. 14[↩]