Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO setzt die Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss neben der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht und der fehlenden Grundsätzlichkeit (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Diese zusätzliche Voraussetzung, die dem Schutz des Berufungsführers dient, ist erfüllt, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, bei denen nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der prozessualen Fairness entspricht1.
Wann solche Gründe gegeben sind, kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.
Weicht das Berufungsgericht – wie hier – von der Einschätzung des Erstgerichts, dass die Klage unzulässig sei, ab und hält es die Klage für unbegründet, muss es daher sorgfältig prüfen, ob aufgrund der konkreten prozessualen Situation ein anerkennenswertes Bedürfnis des Berufungsführers an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht2.
Ob im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung der prozessualen Fairness entsprochen hätte, kann offen bleiben. Das Unterlassen einer nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht führt für sich allein genommen nicht zum Erfolg einer Revision, da im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO die Verfahrensgrundrechte, insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs, gesichert sind3.
Es wäre eine bloße (kostenverursachende) Förmelei, ein Berufungsurteil nur deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit eine versäumte Berufungsverhandlung nachgeholt wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2016 – V ZR 110/15