Verjährung – und die Zustellung der Klage am 24. Januar

Die Zustellung einer vor Ablauf der Verjährungsfrist am 24.12. eingereichten Klageschrift am 24.01.des Folgejahres kann noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sein mit der Folge, dass die Hemmung der Verjährung der Ansprüche der Klägerin nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit Eingang der Klageschrift eingetreten ist.

Verjährung – und die Zustellung der Klage am 24. Januar

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert1.

Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht insgesamt auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse an.

Die Klägerin hatte hiervon im vorliegenden Fall allenfalls eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten. Es konnte für den Bundesgerichtshof daher dahinstehen, innerhalb welcher Zeit die Klägerin die Überweisung nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses veranlassen musste, ohne nachlässig zu handeln. Selbst wenn man entsprechend dem Beklagtenvorbringen den Zugang der Gerichtskostenanforderung am Silvestertag des 31.12.2018 unterstellt und man, was eher fernliegt, forderte, dass die Klägerin die Überweisung bereits am 3.01.2019 – also einen Tag, nachdem die zum Jahreswechsel ruhenden Geschäfte typischerweise wieder aufgenommen werden – hätte veranlassen und überdies den Eingang des Vorschusses binnen eines Bankarbeitstags hätte sicherstellen müssen2, wäre der Vorschuss frühestens am 4.01.2019 bei der Gerichtskasse eingegangen. Tatsächlich ist er am 18.01.2019, mithin nur 14 Tage später eingegangen. Selbst wenn man unterstellt, dass diese 14 Tage in vollem Umfang auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhten, wäre die Zustellung nach den oben genannten Grundsätzen noch demnächst erfolgt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2024 – VII ZR 646/21

  1. vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2019 – V ZR 34/18 Rn. 7 m.w.N., NJW-RR 2019, 976; Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 185/07 Rn. 8 m.w.N., BauR 2011, 885 = NZBau 2011, 485[]
  2. vgl. zur Erledigungsfrist der Einzahlung eines angeforderten Gerichtskostenvorschusses z.B. BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, MDR 2020, 264[]